Der Rechtsanwalt hatte beim Prozessgericht, dem LG Duisburg, die Festsetzung seiner Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG beantragt. Diesen Antrag hatte er dem LG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Weise übermittelt, dass er der Antragsschrift eine Kostenaufstellung beigefügt und diese mit einfacher Signatur versehen hat. Die Rechtspflegerin des LG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsanwalt habe dem Auftraggeber die Vergütungsberechnung nicht in ordnungsgemäßer Form mitgeteilt, wie es § 10 Abs. 1 S. 1 RVG erfordere. Die Überendung einer Abschrift der Berechnung über das beA genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

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