Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 882). Durch das Gesetz sollen diese Rechtsbereiche umfassend modernisiert werden. Das neue Betreuungsrecht soll die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen stärken und damit den Vorgaben von Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tragen. Zudem soll die Qualität der beruflichen Betreuung gesichert und verbessert werden. Schließlich wird in § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt, das eingreift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich auf 6 Monate begrenzt und ist nachrranig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 29.12.2022 (bmj.de)

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 2/2023, S. 62

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