Der BGH hatte der Beklagten durch Urt. v. 17.9.2020 u.a. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) sowie die in der Berufungsinstanz angefallenen Gerichtskosten auferlegt. Hieraufhin hat die Klägerin zu 1) in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 17.9.2020 auf der Grundlage des vom BGH auf 9 Mio. EUR festgesetzten Streitwertes die Festsetzung von Patentanwaltskosten i.H.v. 81.768,11 EUR und von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 80.223,51 EUR beantragt. In diesem Betrag war sowohl bei den Patentanwaltskosten als auch bei den Rechtsanwaltskosten jeweils eine nach einem Gegenstandswert von 9 Mio. EUR berechnete 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG enthalten. Die Rechtspflegerin am BPatG hat dem Kostenfestsetzungsantrag – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Taxikosten und Auslagen für einen Kurierdienst – durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.6.2021 entsprochen und einen Betrag i.H.v. 161,991,62 EUR festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde rechtskräftig.
Mit Nachfestsetzungsantrag v. 1.2.2022 hat die Klägerin die Festsetzung weiterer 17.712,80 EUR beantragt und zwar weitere 8.613,90 EUR Patentanwaltskosten und weitere 9.098,90 EUR Rechtsanwaltskosten. Dies hat die Klägerin zu 1) damit begründet, sie habe in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 17.9.2020 irrtümlich sowohl für den Patentanwalt als auch für ihren Rechtsanwalt statt der tatsächlich jeweils nach Nr. 3210 VV RVG entstandenen 1,5 Terminsgebühr nur die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG zur Festsetzung angemeldet. Hinsichtlich des sich daraus ergebenden Mehrbetrags werde die Nachfestsetzung beantragt.
Die hierzu angehörte Beklagte hat dem mit dem Argument widersprochen, der Nachfestsetzung stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.6.2021 entgegen.
In ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.4.2022 hat die Rechtspflegerin am BPatG ihren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.6.2021 zunächst wegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Addition der Rechtsanwaltskosten dahingehend berichtigt, dass der zu erstattende Betrag richtigerweise 162.476,62 EUR beträgt. Dieser zu erstattende Gesamtbetrag setze sich aus 81.768,11 EUR Patentanwaltskosten und 80.708,51 EUR Rechtsanwaltskosten zusammen. Ferner hat die Rechtspflegerin auf den Nachfestsetzungsantrag die von der Beklagten an die Klägerin zu 1) zu erstattenden weiteren Kosten des Berufungsverfahrens antragsgemäß auf 17.712,80 EUR, davon weitere 8.613,90 EUR Patentanwaltskosten und weitere 9.098,90 EUR Rechtsanwaltskosten, nebst beantragter Verzinsung festgesetzt.
Ihre Entscheidung hat die Rechtspflegerin damit begründet, der Umstand, dass die Terminsgebühren zunächst in zu niedriger Höhe beantragt worden seien, stehe einer Nachliquidation des Differenzbetrags bis zur beantragten Höhe nicht entgegen. Durch das 2. KostRMoG sei die Berufung in den Unterabschnitt 2 der Vorbem. 3.2.2. Nr. 2 VV RVG aufgenommen worden, während sie zuvor unter den allgemein für Berufungsverfahren geltenden Unterabschnitt 1 gefallen sei. Seit dem 1.8.2013 seien für das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitsverfahren gemäß Nrn. 3206 und 3210 VV RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr bzw. eine 1,5 Terminsgebühr abrechenbar. Die unzutreffende Benennung der Nr. 3202 VV RVG im Kostenfestsetzungsantrag vom 7.10.2020 und die daraus resultierende unrichtige Berechnung der Höhe der Terminsgebühren sei unschädlich. Die Nachliquidation des Differenzbetrags zwischen einer 1,2- und einer 1,5-Terminsgebühr war somit nach Auffassung der Rechtspflegerin möglich. Zur Begründung hat sie ausgeführt, über den Differenzbetrag und die Frage, ob der Klägerin eine höhere Terminsgebühr zustehe, sei in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.6.2021 noch nicht entschieden worden. Deshalb sie dieser Betrag von der Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht umfasst.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat sich die Beklagte nicht gegen die Berichtigung des Erstattungsbetrags, jedoch gegen die Festsetzung des Differenzbetrags bei den Terminsgebühren gewandt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem 6. Senat des BPatG zur Entscheidung vorgelegt.