…Anders als das Landgericht sieht der Senat keine vertragliche Erstattungspflicht der Bekl. für die zuletzt beziffert geltend gemachten, … Kosten einer Ersatzunterkunft, weil diese nicht, wie von den Bedingungen – erkennbar – gefordert, infolge eines von der streitbefangenen Hausratversicherung gedeckten Versicherungsfalles notwendig gewesen sind.
1. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt vorliegend nur der von dem Kl. zu 1) bei der Bekl. unterhaltene Versicherungsvertrag in Betracht, der als "Sorglos-Hausratversicherung" auf Grundlage der einbezogenen VGB 2012 Versicherungsschutz für versicherte Sachen, d.h. insbesondere: den gesamten Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, bietet, u.a. für den Fall, dass diese durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Teil A. § 1 Nr. 1 Buchstabe c, §§ 4 und 7 VHB 2012 …). Ein solcher vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall ist, den zutreffenden Ausführungen des LG entsprechend, hier eingetreten. Wie in dem angefochtenen Urteil korrekt und mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 ZPO) festgestellt wird, waren infolge austretenden Leitungswassers an einer Schadensstelle im Bereich der Duschtasse des Bades der versicherten Wohnung die Rückwand eines dort befindlichen Kleiderschranks sowie ein Schuhschank durchnässt und mit Schimmel befallen. Eine solche Beschädigung von Wohnungsinventar der Kl. erfüllt unzweifelhaft die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Versicherungsfall, für den die Bekl. nach dem Vertrag grundsätzlich Deckung zu gewähren versprochen hat.
2. Jedoch fehlt es, ungeachtet des Eintritts eines versicherten Ereignisses, an den weiteren, in A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 genannten Voraussetzungen, unter denen die Bekl. – auch – die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft bis zur vereinbarten Höhe von 2 Promille der Versicherungssumme pro Tag für die Dauer von längstens 100 Tagen schuldet. Versichert sind danach (als beitragsfrei mitversicherte Leistung) nämlich – nur – "die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem VN auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist". Entgegen der Ansicht der Kl., der das Landgericht gefolgt ist, kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass dies auch solche Kosten umfasst, die dem VN ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Leitungswasseraustritt entstanden sind.
a) AVB sind nach st. Rspr., so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Hausratversicherer die Kosten einer anderen Unterkunft nach A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 ersetzt, wird sich der durchschnittliche VN zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Schon aus dem Einleitungssatz der Regelung wird er – deutlich herausgestellt – erkennen, dass die Kosten, um erstattungsfähig zu sein, "infolge eines Versicherungsfalles notwendig" geworden sein müssen, wobei sodann hinzukommen muss, dass "die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde" und ihm auch "die Beschränkung auf einen bewohnten Teil nicht zumutbar" ist.
Hinsichtlich der danach unabdingbaren Voraussetzung eines Versicherungsfalles, dessen Eintritt die Entstehung der Kosten notwendig gemacht haben muss, wird er sich sodann an A. § 1 Nr. 1 VHB 2012 orientieren, der schon nach seiner Überschrift erkennbar den Versicherungsfall dahin umschreibt, dass "versicherte Sachen … durch Leitungswasser … zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen", und dem ohne weiteres entnehmen, dass die Bekl. nur solche Unterbringungskosten nach A. § 9 Nr. 3 VHB 2012 ersetzt, die als ursächliche Folge eines Schadens an versicherten Sachen notwendig geworden sind. Letztlich wird er der Regelung des A. § 7 VHB 2012, die – wiederum deutlich – mit "Versicherte und nicht versicherte Sachen" überschrieben ist, entnehmen, dass dazu grundsätzlich nur der Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung zählt, wozu Gebäudebestandteile – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nicht zählen, und aus all dem den Schluss ziehen, dass von ihm in Anspruch genommene Hotelkosten von der Bekl. nur erstattet werden, wenn versicherter Hausrat durch einen Versicherungsfall so weitgehend in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass dem VN ein Verbleiben in der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die vom Landgericht geteilte Ansicht der Kl., wonach es genüge, dass ein versichertes Ereignis – hier: Leitungswasser, A. § 4 Nr. 2 VHB 2012 – im Bereich der Wohnung aufgetreten sei, ohne dass ein Ver...