Als Fahrrad mit Hilfsmotor dürften alle im Beitrag genannten E-Scooter nicht eingeordnet werden, auch wenn sie keine Tretkurbeln benötigen. Bis ins Jahr 2016 waren Mofas zwar als einsitzige Fahrzeuge definiert, so dass ein zweisitziges Fahrzeug kein Mofa sein konnte. Daher war es bei etlichen Fahrzeugen erforderlich, dass ein Sitz entfernt werden musste, oder die Sitzbank entsprechend verkleinert werden musste, wenn ein Fahrzeug ursprünglich mit zwei Sitzen in der Betriebserlaubnis bzw. in der Typgenehmigung ausgestattet war und nun als Mofa in den Verkehr gebracht werden sollte. Regelmäßig wurde dabei ein Ring oder ein taschenähnlicher Gegenstand auf den zweiten Sitz montiert, damit man von einer Einsitzigkeit ausgehen konnte. Ein Sitz müsste allerdings vorhanden und erforderlich sein, um überhaupt unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV subsumiert werden zu können.
Dies dürfte sich auch aus § 35a StVZO ergeben, der sich mit Sitzen beschäftigt.
Absatz 1 verlangt, dass das Fahrzeug vom Sitz her sicher geführt werden muss. Festgestellt wird: Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.
Abs. 9 behandelt dabei Krafträder. In der Bestimmung wird ausgeführt:
Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
Bezüglich einer Halteeinrichtung für Beifahrer stellt § 61 Abs. 2 StVZO fest, dass Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein müssen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. Für E-Scooter ist die Personenbeförderung gemäß § 8 eKFV aber ohnehin ausgeschlossen.
Wenn in § 4 FeV beim Mofa das Wort "Einsitzigkeit" fehlt, dürfte dies daher nicht bedeuten, dass kein Sitz notwendig ist, sondern, dass es mehr als einen Sitz haben darf. Da die Fahrzeuge, die im Beitrag behandelt werden, in der Regel aber gar keinen Sitz haben, dürfte diese Ausnahme nicht einschlägig sein.