Eine Typgenehmigung oder auch Einzelgenehmigung für Fahrzeuge ohne Sitz dürfte es nach der VO (EU) Nr. 168/2013 nicht geben. Somit darf aus Sicht des Fahrzeugzulassungsrechts ein E-Scooter mit einer bbH von mehr als 20 km/h nicht im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung in Betrieb genommen werden. Dies verlangt § 1 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 FZV. Die Zulassung erfolgt nach § 1 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 FZV durch Zuteilung eines Kennzeichens, der Abstempelung des Kennzeichens und der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung. Voraussetzung dafür ist eine Typ- oder Einzelgenehmigung und ein Versicherungsnachweis (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV). Eine Genehmigung für Fahrzeuge ohne Sitz, außer denen die unter die eKFV subsumiert werden können, ist jedenfalls den Verfassern nicht bekannt.

Ausnahmen, die in § 3 Abs. 3 FZV aufgeführt sind, darunter auch E-Scooter, die unter die eKFV fallen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. g FZV) benötigen grundsätzlich für die Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehrsraum eine Typ- oder Einzelgenehmigung nach § 4 Abs. 1 FZV. Bei Elektrokleinstfahrzeugen nach der eKFV müssen diese lediglich aufbewahrt und nicht mitgeführt, aber auf Verlangen ausgehändigt werden, § 2 Abs. 1 eKFV. Ein E-Scooter mit einer bbH von mehr als 20 km/h unterfällt nicht der eKFV. Auch die weiteren genannten Fahrzeuge, wie z.B. Kleinkrafträder oder Leichtkrafträder dürften nicht darunter subsumiert werden können. Fällt aber ein solcher E-Scooter nicht unter § 3 Abs. 3 FZV, begeht der Fahrer einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 FZV, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend zugelassen ist, wovon ausgegangen werden kann. Der Halter verstößt gegen § 3 Abs. 5 FZV. Beide handeln ordnungswidrig im Sinne des § 77 FZV. Fällt das Fahrzeug anhand seiner Baumerkmale unter die Definition der eKFV ist es zulassungsfrei. Sollte keine Typ- oder Einzelgenehmigung vorliegen, ist seit Änderung der FZV zum 1.9.2023 bei einer Inbetriebnahme neben einem Verstoß gegen. § 2 eKFV auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 FZV einschlägig, für den Halter auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 6 FZV. Bis zur Änderung der FZV waren Elektrokleinstfahrzeuge nicht in § 4 Abs. 1 FZV genannt.[32] Bei Zulassungsfreiheit und nicht vorhandener Typ- oder Einzelgenehmigung liegen somit tateinheitlich Ordnungswidrigkeiten nach § 77 FZV und § 14 eKFV vor.

[32] S.a. Huppertz, NZV 2023, 498, und Ternig, NZV 2023, 450.

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