1. § 316 StGB
Im strafrechtlichen Bereich besteht das derzeit größte Spannungsfeld im Bereich der §§ 316, 69, 69a StGB. Der BGH betont weiterhin, dass es sich bei einem E-Scooter nur dann um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, wenn die Vorgaben nach § 1 Abs. 1 eKFV erfüllt sind. Kann der E-Scooter aber wie im vom BGH entschiedenen Fall eine höhere Höchstgeschwindigkeit, konkret von 25 km/h erreichen, handelt es sich zwar um ein Kraftfahrzeug, aber nicht mehr um ein Elektrokleinstfahrzeug, so dass für die Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 ‰ in jedem Fall gilt. Ob dieser Grenzwert ganz allgemein auch auf Elektrokleinstfahrzeuge, damit auch auf einen E-Scooter zwischen 6 und 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit anzuwenden ist, bedurfte auf bundesgerichtlicher Ebene bislang keiner Entscheidung.
Soweit teilweise ganz allgemein behauptet wird, dass bei E-Scootern die Indizwirkung nach den §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB insbesondere deswegen abzulehnen sei, weil E-Scooter gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit aufweisen und angesichts ihres Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen seien und deshalb eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht in Betracht komme, so entspricht dies nicht der überwiegenden Rechtsprechung. Wie das LG Lüneburg gezeigt hat, kann bei einem Verstoß gegen § 316 StGB durch Führen eines E-Scooters den konkreten Tatumständen am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass zwar ein Regelfall dem Grunde nach bejaht wird, dann aber der Umstand, dass es sich bei dem Tatfahrzeug ggf. um ein "Elektrokleinstfahrzeug" handelte, bei der Frage berücksichtigt wird, ob nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet wäre. Hier kann dann die (vermeintlich) geringere Gefährlichkeit des Fahrzeugs ebenso ins Spiel gebracht werden wie auch die Umstände der konkreten Fahrt. Die Annahme eines Regelfalls entbindet den Tatrichter nicht von einer Gesamtwürdigung. In der tatrichterlichen Entscheidung muss hervortreten, dass sich der Richter der Möglichkeit einer Ausnahme zur (widerleglichen) Regelvermutung bewusst war. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die den Verstoß in günstigerem Licht erscheinen lassen als der Regelfall. Insbesondere Bagatellfälle kommen hierfür in Betracht. Wurde jedoch ein E-Scooter mit einer bbH von mehr als 20 km/h verwendet, so dürfte eine Ausnahme von der Regelvermutung wegen der gesteigerten Gefährlichkeit gerade nicht anzunehmen sein.
2. § 21 StVG
Nach den Ausführungen oben unter IV. steht eine weitere spannende Frage im Raum: Fällt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Sitz und mit einer bbH von mehr als 20 km/h unter § 21 StVG? Die Norm lautet auszugsweise:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat …
Für das Führen eines Kraftfahrzeugs ist eine Fahrerlaubnis erforderlich, abgesehen von den abschließend genannten ausgenommenen Fahrzeugen (§ 4 Abs. 1 S. 2 FeV). Besitzt man diese Fahrerlaubnis nicht (auch weil bzw. selbst wenn es keine für das Fahrzeug gibt), verhält man sich tatbestandsmäßig i.S.d. § 21 StVG. Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis zwischen § 2 StVG und § 21 StVG kann dabei nicht zugunsten des Fahrers eines E-Scooters mit einer bbH von mehr als 20 km/h ausfallen. Denn dann wäre selbst das Führen eines Kraftfahrzeugs wie des oben beschriebenen E-Scooters mit 100 km/h straflos. Gleiches würde für Fantasiefahrzeuge mit aberwitziger Motorisierung gelten. Gibt es also für ein Kraftfahrzeug eine gesetzlich passende Fahrerlaubnis nicht und führt man dennoch ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, macht man sich strafbar i.S.d. § 21 StVG.
Daher dürfte nach der Ansicht der Verfasser für die E-Scooter, die eine bbH von mehr als 20 km/h aufweisen entweder die Fahrerlaubnisklasse B notwendig sein oder, weil keine Fahrerlaubnisklasse für solche Fahrzeuge existent ist, § 21 StVG immer einschlägig sein.
3. PflVG (§ 6 PflVG a.F.; §§ 30, 31 PflVG n.F.)
Ein weiterer Bereich der Strafbarkeit tut sich für manipulierte E-Scooter schließlich im Bereich der Versicherungspflicht auf. Die Strafbarkeit regelt § 6 PflVG, nach der Reform des PflVG werden d...