Zur Ergänzung sei noch auf die bußgeldrechtliche Problematik hingewiesen, wenn durch Eingriffe am Fahrzeug die erreichbare Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters die Grenzen der eKFV überschreitet. Denn wenn an einem E-Scooter entsprechende Veränderungen vorgenommen werden, kann die notwendige Betriebserlaubnis erlöschen. Wichtig ist dabei, dass durch die Änderung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO sich entweder die Fahrzeugart ändert, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Bei den Fahrzeugen, die in diesem Beitrag thematisiert werden, kommen sogar alle Varianten in Betracht.
Wenn die technischen Änderungen dazu führen, dass die Fahrzeuge nicht mehr unter die eKFV fallen, hat sich die Fahrzeugart geändert. Die Fahrzeuge sind dann keine Elektrokleinstfahrzeuge mehr. Wenn solche E-Scooter nicht als L-Fahrzeuge subsumiert werden können – die Nichtanwendbarkeit der VO (EU) 168/2013 wurde mehrfach in dem Beitrag angesprochen –, dürfte es schwierig werden. M1-Fahrzeuge können es auch nicht sein, weil diese mindestens 4 Räder haben müssen.
Wenn E-Scooter dann noch schneller sind, als die maximalen 20 km/h kann durch einen Sachverständigen auch festgestellt werden, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, weil z.B. die Bremsen nun nicht mehr für das Fahrzeug passend ausgelegt sind. Hier ist die Norm auch vom Strafrecht, bspw. § 315c StGB abzugrenzen. Denn dort ist der Fahrer als Täter kein taugliches Gefährdungsobjekt und ist aus dem Schutzbereich der Norm ausgenommen. Demgegenüber besteht bei § 19 StVZO kein Zweifel daran, dass auch (nur) der Fahrer taugliches Gefährdungsobjekt sein kann. Etwas anderes stünde in Widerspruch zu § 30 StVZO, der eine absolute Gefährdungsfreiheit ("niemanden") von einem zuzulassenden Fahrzeug fordert, die sich aus diesem technisch-objektiven Blickwinkel nicht danach differenzieren lässt, ob die gefährdetet Person das Fahrzeug fährt oder von ihm anderweitig beeinflusst wird.
Wenn das Fahrzeug noch unter die eKFV fällt, führt das Erlöschen der BE zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 eKFV, da dies in der Verordnung besonders genannt ist. Fällt das Fahrzeug nun nicht mehr unter die Verordnung, wäre ein Verstoß nach § 19 Abs. 5 StVZO und somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2, Nr. 1b StVZO gegeben.