Halter und Fahrer von E-Scootern, die die technischen Grenzen der eKFV überschreiten, können nicht mehr auf die Privilegierung des § 8 StVG im Straßenverkehr bauen, sondern unterliegen neben der verschuldensabhängigen Haftung auch der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Werden nachträglich Manipulationen am E-Scooter vorgenommen, drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Nur E-Scooter mit einer bbH von nicht mehr als 20 km/h dürfen fahrerlaubnisfrei geführt werden, wenn sie unter die eKFV fallen. Für schnellere E-Scooter ist die Literatur uneinig. Nach der hier aufgezeigten Lesart, die eine umfängliche Verweisung und Prüfung der VO (EU) 168/2013 propagiert, kommt keine der inzwischen gängigen Fahrerlaubnisvarianten mehr in Betracht, was zu erheblichen Folgen für den Fahrer von manipulierten E-Scootern führt. Hier sollte eine gesetzgeberische Klarstellung erfolgen und über Zweifelsfälle sollten schnellstmöglich Gerichte entscheiden.
E-Scooter, die stehend gefahren werden, und eine bbH von mehr als 20 km/h aufweisen, dürfen zudem nach zulassungsrechtlichen Bestimmungen im öffentlichen Verkehrsraum gar nicht in Betrieb genommen werden, wenn die Führer bzw. Halter der Fahrzeuge keine Typ- oder Einzelgenehmigung vorlegen können.
Die bloße Manipulation eines E-Scooters führt zu strafrechtlichen Konsequenzen und vermeidet darüber hinaus auch nur den Gedanken daran, für diese Kraftfahrzeuge die absolute Fahruntüchtigkeit wie für Radfahrer anzuwenden.
Schließlich drohen verkehrsverwaltungsrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen in Form des Erlöschens der Betriebserlaubnis.
Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass die Gefahr, die durch manipulierte E-Scooter oder schlimmer noch durch E-Scooter, die von Beginn an die technischen Grenzen der eKFV überschreiten (und am besten noch mit dem versteckten Warnhinweis versehen sind: "Nur auf Privatgelände benutzen"), erheblich ist: für die Fahrer selbst wegen der höheren Anforderungen an die Fahrleistung und wegen der erheblichen rechtlichen Verwicklungen, die sich wie gesehen aus der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ergeben, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die nicht mehr hinreichend geschützt sind vor unbeherrschbaren E-Scooter-Geschossen wie dem oben beschriebenen Gefährt mit 100 km/h.
Autor: Ewald Ternig, Dozent VR/VL, Hochschule der Polizei Rhld.-Pf., und RAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 2/2024, S. 64 - 72