"… II.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg … ."
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorgaben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn 23; Beschl.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn 20). Insoweit ist das VG der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.10.2019 a.a.O. Rn 20; Beschl. v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.
2. Das VG hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist.
a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geä. durch Gesetz v. 21.11.2023 (BGBl I Nr. 315), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geä. durch Verordnung v. 20.7.2023 (BGBl I Nr. 199), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 S. 1 StVG). Dies setzt u.a. eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit voraus. Die Fahrerlaubnisverordnung enthält insoweit zwar nur punktuelle Regelungen (vgl. § 11 Abs. 9 FeV i.V.m. Nr. 2 der Anlage 5 zur FeV; § 71a Abs. 1 FeV; Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Gleichwohl lässt sich dem Begriff der körperlich-geistigen Eignung sowie den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung v. 17.2.2021 (Vkbl S. 198), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind, entnehmen, dass eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit grundlegende Voraussetzung für das sichere Führen eines Kfz ist (vgl. dazu auch Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 4. Aufl. 2022, S. 379). Nach Nr. 2.1 der Begutachtungsleitlinien ist eine Verkehrsgefährdung u.a. dann gegeben, wenn nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen beim Führen eines Kfz, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können. Gemäß Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien umfasst die psychische Leistungsfähigkeit u.a. die Konzentration (die gestört ist, wenn die jeweils anstehende Fahraufgabe aufgrund von Ablenkung oder Fehldeutungen verkannt bzw. fehlerhaft gelöst wird), die Aufmerksamkeit (verstanden als das Erfassen der für den Kraftfahrer bedeutsamen Informationen) und die Belastbarkeit (welche zu gering ist, wenn es unter Stress oder nach längerer andauernder Beanspruchung zu fehlerhaften Wahrnehmungen, Interpretationen oder Reaktionen kommt). Als Ursache dafür kommen psychische, aber auch organische Krankheiten bzw. Beeinträchtigungen in Betracht. Eine Zuordnung zu einem konkreten Krankheitsbild ist allerdings nicht zwingend, da die Feststellung der Leistungsfähigkeit diagnose-übergreifend bzw. diagnose-unabhängig ist (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien).
Überprüft wird die psychische Leistungsfähigkeit nach den Begutachtungsleitlinien regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung mit Hilfe objektivierbarer psychologischer Testverfahren. Die Ergebnisse der Leistungstests werden in Prozenträngen ausgedrückt. Diese geben Auskunft darüber, welcher Anteil an Perso...