Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis mit einer Geldbuße von 1.000,00 EUR sowie mit einem Fahrverbot von einem Monat. Das AG hat den Betroffenen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene circa 3 Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert, welches ihm aufgrund einer depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Schlafstörung durch Attest des Arztes Dr. med. X verschrieben worden ist. Die Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 27 ng/mL THC. Nach dem Attest ist es dem Betroffenen gestattet, bis zu einem Gramm Cannabis pro Tag zu konsumieren. Die Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit ist laut dem Attest bei stabiler Dosierung nicht eingeschränkt. Der Betroffene ist darüber aufgeklärt worden, dass zwischen Konsum des Cannabis und dem Fahren eines Fahrzeuges circa 3 Stunden vergehen müssen. Das OLG Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

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