[…] II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
1. Die Feststellungen in den Urteilsgründen tragen den Freispruch des Betroffenen und sind insbesondere nicht lückenhaft.
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Betroffenen frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.2.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148). Dabei hat das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Urt. v. 24.3.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das AG hat die be- und entlastenden Umstände in seine Würdigung eingestellt und sich insbesondere mit dem wechselnden Einlassungsverhalten des Betroffenen, dem ärztlich verordneten Cannabis und einer möglichen Überdosierung, auch unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens, auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des AG lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.
2. Das AG musste sich, nach Anwendung der Medikamentenklausel aus § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG, insbesondere nicht mehr mit einer fahrlässigen Begehungsweise der Tat auseinandersetzen. Hiernach gilt die Vorschrift des § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nicht, wenn das berauschende Mittel aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, wobei die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruhen muss und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet worden sein darf. Dies schließt auch die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung aus (OLG Bamberg, Beschl. v. 2.1.2019 – 2 Ss OWi 1607/18, juris, Rn 7). Dass das Cannabis hier gemäß ärztlicher Anweisung eingenommen und hiernach auch die vom Arzt angeordnete Wartezeit eingehalten wurde, hatte das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Aufgrund dessen war das Verhalten des Betroffenen nicht ordnungswidrig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
zfs 2/2024, S. 114