1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag.
a) Der Kl. ist zwar aktivlegitimiert (wird ausgeführt)
b) Der Anspruch besteht jedoch schon mangels Versicherungsfall nicht.
Unter A. 2.7.1 der AKB wird der Versicherungsschutz der GAP für einen Lieferwagen, um den es sich hier handelt, explizit auf den Einsatz im Werkverkehr beschränkt. Damit sind die Voraussetzungen für ein Eingreifen der GAP-Versicherung nicht erfüllt, denn unstreitig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug vermietet und gerade nicht im Werkverkehr eingesetzt.
Soweit das LG darauf abgestellt hat, dass sich keine Leistungsfreiheit des Bekl. aus den Punkten D. 1.1. und D. 4.1. der Versicherungsbedingungen ergibt, weil die Obliegenheitsverletzung der in Form der Fremdvermietung – statt Einsatz im Werkverkehr – nur leicht fahrlässig erfolgte, trifft dies zwar zu … Bei der GAP-Versicherung war jedoch aufgrund des Punktes A. 2.7.1 der AKB schon von vornherein, quasi tatbestandlich, kein Versicherungsschutz gegeben. Anders als für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung spielt die Frage des Entfallens oder Nichtentfallens keine Rolle. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der GAP ist es auch irrelevant, aus welchem subjektiven Grund diese nicht eingehalten wurden und inwieweit dies verschuldet war oder auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen ist.
2. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 250 EUR aus § 6 Abs. 5 VVG, 278 BGB einschließlich Rechtshängigkeitszinsen. Ein weitergehender Anspruch steht ihm indes nicht zu.
Verletzt hiernach der VR eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4 des § 6 VVG, ist er dem VN zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der entstandene Schaden kann darin bestehen, dass der VN zwar einen Vertrag beim VR abschließt, dieser aber unerkannte Deckungslücken aufweist, die seinen Bedürfnissen zuwiderlaufen, weshalb er in einem solchen Fall im Wege des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde. Der VR schuldet dann im Wege des Schadensersatzes das, was der VN bei richtiger Beratung als Versicherungsschutz erhalten hätte, sogenannte "Quasideckung" (vgl. etwa BGH, WM 2018, 1512, 1514 m.w.N.). (wird ausgeführt)
Er verletzte fahrlässig die Pflicht aus § 6 Abs. 1 VVG …
Damit ist die Klägerseite im Wege der Quasi-Deckung dem Grunde nach so zu stellen, als hätte trotz des Nichteinsatzes im Werkverkehr Deckungsschutz aus der GAP-Versicherung bestanden.
Gleichwohl hat die Berufung des Bekl. Im Umfang von 4.382,68 EUR schon deshalb Erfolg, weil das LG unzutreffend von Entstehen einer Forderung aus der GAP-Versicherung i.H.v. 7.447,24 – statt 3.064,56 EUR – ausgegangen ist.
Das LG ging, ohne nähere eigene Begründung, mit der Klägerseite davon aus, dass der Anspruch i.H.v. 7.447.24 EUR besteht, obwohl die R-Leasing nur 3.064,56 EUR gefordert hatte. Die Berechnungen des Kl. beruhen auf der Annahme, dass der Anspruch aus der GAP spätestens mit Kündigung des Leasingvertrags entsteht und sich die Höhe nach "objektiven" Kriterien in diesem Zusammenhang richtet, während es keine Rolle spiele, wie hoch der Leasinggeber später tatsächlich abrechnet. Zwar trifft zu, dass je nach Versicherungsbedingungen die Berechnungsgrößen (Restwert, Wiederbeschaffungswert u.ä.) für die Versicherungsleistung nicht notwendig den Beträgen entsprechen müssen, die der Leasinggeber seiner Abrechnung zugrunde legt, denn die Beteiligten bestimmen z.B. den Restwert des beschädigten Fahrzeugs nach jeweils eigenen Kriterien. Die Klausel unter Punkt A. 2.7.1 der AKB
"… ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und dem höheren Leasing-Restbetrag, sofern Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind."
ist aber gerade auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als eine Art "Kappungsgrenze" nach oben zu verstehen in dem Sinne, dass der VN mehr, als er dem Leasinggeber anhand dessen Abrechnung zahlen muss, auch nicht von der Versicherung erhalten kann. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlch zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (BGH, Urt. v. 8.10.2014 – IV ZR 16/13): Sinn und Zweck der GAP Versicherung ist regelmäßig die Freistellung von Risiken/Verpflichtungen, nicht aber an einem Versicherungsfall zu verdienen und mehr zu erhalten als man selbst zu tragen hat. Dass die Abrechnung der Leasing-Gesellschaft nach den AKB des Bekl. nur vorgelegt werden "soll" und nicht Berechnungsgrundlage ist, steht der Auslegung als "Kappungsgrenze" nicht entgegen.
c) Mit Ausnahme eines Anspruchsteils von 250 EUR ist der Bekl. jedoch leistungsfrei geworden, § 82 Abs....