Am 27.12.2023 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2023 Nr. 403 v. 27.12.2023). Darin werden die Freibeträge, die für die Bewilligung von PKH vom Einkommen der Partei abzuziehen sind, bekanntgemacht. Sie betragen nunmehr für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner 619 EUR und für unterhaltsberechtigte Kinder je nach Alter zwischen 393 EUR und 518 EUR. Der zusätzliche Freibetrag für erwerbstätige Antragsteller beträgt 282 EUR. Für die Landeshauptstadt München und die Landkreise München, Fürstenfeldbruck und Starnberg gelten hiervon abweichende, geringfügig höhere Beträge.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 2/2024, S. 62

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