I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.7.2021 in der X-straße in Nürnberg.
1) Der Beklagte zu 1) befuhr am 22.7.2021 gegen 17:30 mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes Benz die X-straße in N westlicher Richtung. Unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt zum Firmengelände der Firma in der X-straße befand sich in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) ein Lkw am rechten Fahrbahnrand der Straße. Der Beklagte zu 1) fuhr unter teilweiser Mitbenutzung der Gegenfahrbahn, da kein Gegenverkehr nahte, links an dem Lkw vorbei. Rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) befanden sich Längsparkplätze vor der Einfahrt zum Firmengelände der Firma Y. Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Audi A6 parkte ursprünglich auf einem dieser Längsparkplätze. Der Kläger beabsichtigte, seinen Pkw auf die gegenüberliegende Seite umzuparken. Auf der Höhe der Firmenzufahrt kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Jedenfalls das Beklagtenfahrzeug befand sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung.
Der Schaden des Klägers ist in der Berufungsinstanz unstreitig und beläuft sich auf 15.933,63 EUR.
2) Der Kläger behauptete erstinstanzlich, er sei vor der Kollision mit seinem Fahrzeug bereits mehrere Sekunden in der X-straße gestanden, um den Lkw in einen Parkplatz einfahren zu lassen. Zudem sei der Beklagte zu 1) mit hoher Geschwindigkeit an dem einparkenden Lkw vorbeigefahren. Das Beklagtenfahrzeug sei in das stehende Klägerfahrzeug gefahren.
3) Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt mit seinem Fahrzeug aus der Zufahrt der Firma herausgefahren, ohne das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug zu beachten. Deshalb habe der Beklagte zu 1) nicht mehr bremsen können, um den Unfall zu vermeiden. Der Beklagte zu 1) sei nur mit 30-40 km/h gefahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
4) Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens der Klage auf Basis einer Haftungsquote von 25 % zu 75 % zu Lasten des Klägers stattgegeben. Der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Zwar sei ein Verstoß nach § 6 StVO nicht gegeben. Allerdings müsse der an einem Hindernis Vorbeifahrende beim Wiedereinscheren auf Fahrzeuge auf der Fahrbahn achten und bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation mit angepasster Geschwindigkeit fahren sowie ausreichend Seitenabstand einhalten. Das klägerische Fahrzeug habe nach den Feststellungen des Sachverständigen im Zeitpunkt der Kollision den gesamten linken Fahrstreifen eingenommen und darüber hinaus etwa 1 m in die gegenüberliegende Fahrspur hineingeragt. Ob allerdings der Kläger bereits mehrere Sekunden gestanden habe oder abgebremst in die Kollisionsposition eingefahren sei, sei nicht sicher feststellbar. Damit sei aber auch nicht sicher feststellbar, ob der Beklagte zu 1) sich auf ein stehendes Fahrzeug hätte einstellen können. Es sei für ihn aber erkennbar eine unübersichtliche Verkehrssituation gewesen. Er habe den Fahrstreifen hinter dem Lkw nicht vollständig einsehen können. Da er nach seinen eigenen Angaben die Strecke täglich fahre, hätte ihm bewusst sein müssen, dass aus dem dortigen Firmengelände und Ausfahrten Fahrzeuge ausfahren könnten.
Ein längerer Stillstand des klägerischen Fahrzeugs vor der Kollision sei nicht erwiesen. Vielmehr sei der Kläger rechts an dem parkenden Lkw über den Bordstein bis zur Firmeneinfahrt gefahren, dann nach links gelenkt, um vor dem Lkw auf die Gegenfahrbahn zu wenden. Der Sachverständige habe eine Geschwindigkeit von 1 km/h nicht ausschließen können. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 45 und 52 km/h kollidiert. Gegen den Kläger streite daher der Anscheinsbeweis aus § 10 StVO. Für beide Seiten sei der Unfall nicht unvermeidbar gewesen, weil der Kläger sich hätte hereintasten oder einen anderen Anfahrtswinkel wählen können. Der Beklagte zu 1) hätte mit angepasster Geschwindigkeit fahren können. Die Abwägung ergebe eine Quote zu Lasten des Klägers von 75 % zu 25 %.
5) Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der Unfall sei nach den überzeugenden Ausführungen des Klägers und des Sachverständigen für die Beklagten vermeidbar gewesen. Das Landgericht hätte hier den Angaben des Klägers Glauben schenken müssen. Die Angaben des Beklagten zu 1) seien durch den Sachverständigen hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit widerlegt. Außerdem sei die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs mit maximal einem km/h zu bewerten, sodass auch die Angabe des Beklagten zu 1) hinsichtlich einer beobachteten Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht nachvollziehbar sei. Das Landgericht hätte den K...