“ … I. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 10.260,77 EUR aus § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen VGB 88 zu.
2. Nach § 4 Nr. 1 b VGB 88 war (u.a.) die Beschädigung des Gebäudes durch Leitungswasser versichert, wobei nach § 6 Nr. 1 c unter Leitungswasser auch das Wasser zu verstehen ist, das bestimmungswidrig aus Anlagen der Warmwasserheizung ausgetreten ist. Dazu gehört entgegen der Ansicht der Beklagten auch das (Kondensat-) Wasser, das bei dem Betrieb eines sog. Brennwertgerätes anfällt und abgeleitet werden muss, was das LG zutreffend erkannt … hingewiesen hat. Denn die Leitung, die das anfallende Kondensatwasser ableitet, ist zweifellos Teil der Warmwasserheizungsanlage; das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, zumal auch der Sachverständige K in seinem Gutachten vom 15.3.2005 ausgeführt hat, dass es “sich bei dem Kondensatablauf … um einen Teil der Warmwasserheizung’ handele.
3. Nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der zu deren Gegenstand gemachten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie der von dem LG durch Einholung von Sachverständigengutachten und dem Senat durch Zeugenvernehmung durchgeführten Beweisaufnahmen (§ 286 ZPO) steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch fest, dass der von der Beklagten bestrittene Versicherungsfall – die bedingungsgemäß versicherte Beschädigung (von Teilen) des Gebäudes durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser – eingetreten ist…
4. Entgegen der Ansicht des LG und der Beklagten ist diese auch nicht wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder Herbeiführung des Versicherungsfalles von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
a) Leistungsfreiheit nach §§ 11 Nr. 1 b), 11 Nr. 2 VGB 88 ist nicht eingetreten. Danach hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, während der Versicherer im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei ist.
Auf Grund des Umstandes, dass das T-Stück von innen her korrodiert ist, da das saure Kondenswasser denknotwendigerweise das Kupfer nur dort zersetzen konnte, wo es mit ihm in Berührung kam, war der – nicht ordnungsgemäße – Zustand des Rohres äußerlich nicht, bzw. erst dann erkennbar, als es bereits zum Wasseraustritt kam. Als der nicht mehr ordnungsgemäße Zustand erkannt wurde, haben die Kläger – bzw. die sie vertretende Hausverwaltung – die Beseitigung des Schadens und damit die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes unverzüglich – nämlich noch am selben Tage – in Auftrag gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin W, die nach ihrem persönlichen Auftreten einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese regelmäßige Kontrollgänge – letztmals Ende September 2003 – im Hause der Kläger einschließlich des Heizungsraums unternommen hat, ohne dabei eines nicht ordnungsgemäßen Zustands der Heizungsanlage gewahr zu werden.
Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass die Kläger die Heizungsanlage jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum in regelmäßigen Abständen haben warten lassen. …
b) Die Beklagte ist auch nicht nach § 20 Nr. 2 VGB 88 i.V.m. § 6 Nr. 3 VVG von ihrer Entschädigungspflicht frei geworden.
aa) Unstreitig haben die Kläger den Schaden gem. § 20 Nr. 1a) VGB 88 unverzüglich – nämlich am Tage der Entdeckung der Schadensursache – angezeigt und darauf hingewiesen, dass zugleich die Beseitigung des Schadens beauftragt worden sei.
bb) Wie der Senat bereits in seinem Beschl. v. 24.4.2007 ausgeführt hat, stellt sich vorliegend die Frage, ob – wie das LG meint – die Kläger überhaupt objektiv ihre aus § 20 Nr. 1e) VGB 88 resultierende Obliegenheit, Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, verletzt haben, indem sie einen Fachbetrieb mit der Durchführung einer erforderlichen Notreparatur beauftragten, oder ob sie damit nicht vielmehr ihren Verpflichtungen nach § 11 Nr. 1b) VGB 88 (“Schäden unverzüglich beseitigen’) und § 20 Nr. 1c) VGB 88 (“Schaden … zu mindern’ durch Unterbindung weiteren Wasseraustritts) nachgekommen sind.
(1) Mit dem Austausch des defekten T-Stücks dürften die Kläger bereits deshalb objektiv keine Obliegenheitsverletzung begangen haben, weil dieser notwendig war, den Verpflichtungen aus §§ 11 Nr. 1b) und 20 Nr. 1c) VGB 88 entsprach und die Kläger die Beklagte zugleich mit der Schadenanzeige auf die Beauftragung der Schadenbeseitigung hingewiesen haben, ohne dass erkennbar wäre, dass die Beklagte zeitnah reagiert, insbesondere Untersuchungen über die Schadenursache verlangt hätte (vgl. hierzu Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn 48: “Der Versicherungsnehmer ist auch n...