“ … Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen des Streitgegenstand liehen Brandschadens. Die Beklagte ist vielmehr nach § 61 VVG und § 6 Nr. 1 VHB 2000 von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Unstreitig ist der Schaden dadurch entstanden, dass Fett, welches der Kläger in einem Topf auf dem Herd in der Küche erhitzt hat, in Brand geraten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat sich keine Person in der Küche aufgehalten. Der Kläger kann es ferner nicht ausschließen, dass der Brand während der Erhitzung des Öls ausgebrochen ist. Damit steht auch ohne Beweisaufnahme fest, dass die Entstehung des Brandes auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers beruht.
Es ist allgemein bekannt, dass das Erhitzen von Fett in einem offenen Behältnis auf dem Herd ein Vorgang ist, der wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Es stellt daher in objektiver Hinsicht bereits eine den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigende schwere Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht dar, dass der Kläger während des Erhitzens des Frittierfetts die Küche verlassen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, dass die Tür zwischen Küche und Esszimmer geöffnet gewesen sei und er sich lediglich wenige Meter von der Küche und dem Herd entfernt aufgehalten habe. Unstreitig ist jedenfalls, dass sich der Kläger nicht in unmittelbarer Reichweite der Gefahrenquelle aufgehalten und dem Erhitzungsvorgang nicht seine volle Aufmerksamkeit gewidmet hat. Dies reicht in objektiver Hinsicht bereits für die Annahme grober Fahrlässigkeit aus. Die Sorgfaltsanforderungen werden insoweit maßgeblich von der Gefährlichkeit der Handlung bestimmt (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1491). Demnach hätte im vorliegenden Fall der Topf mit dem heißen Öl von der Herdplatte entfernt werden müssen, solange sich keine Person in der Küche aufhielt. Dadurch, dass der Kläger dies nicht getan hat, hat er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das nicht beachtet hat, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen.
Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Fett sind an die Sorgfaltsanforderungen des Versicherungsnehmers auch hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (OGH VersR 1994, 248). Die gesteigerte Gefährlichkeit liegt hier – wie auch in dem vom OGH entschiedenen Fall – darin, dass der Beklagte das Frittierfett in einem mit keinen Sicherheitsvorrichtungen versehenen Topf auf dem Herd erhitzt hat. Elektrische Fritteusen sind demgegenüber mit einem Überhitzungsschutz versehen, der – so das OLG Köln (VersR 1991, 1266, 1267) – den Kläger “in der möglicherweise trügerischen Hoffnung wiegen konnte, dass das Erhitzen von Fett in einem solchen Gerät weit weniger gefahrenträchtig ist, als wenn dies unmittelbar im Topf auf der Herdplatte (vgl. BGH LM VVG § 61 Nr. 32 = VersR 1989, 840) geschieht’. Welche Brandgefahr von dem ungesichert erhitzten Fett ausging, musste gerade dem Kläger, der nach eigenem Bekunden mit dieser Form der Pommes-Frites-Zubereitung von Kindesbeinen an vertraut ist, klar sein. Besondere Umstände, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht entfallen lassen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere reicht nach gefestigter Rspr. ein bloßes Augenblicksversagen hierfür nicht aus.“