BUZ §§ 1, 2; VVG § 20 Abs. 1 (a.F.)
Leitsatz
I. Die Verweisung eines Berufsfußballers auf die Tätigkeit als Disponent mit einer Einkommenseinbuße von 21 % ist nicht zumutbar.
KG, Urt. v. 3.12.2004 – 6 U 128/02
Sachverhalt
Der Kläger beantragte im Oktober 1994 bei der Beklagten den Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages und gab an, als Dispatcher im Gassicherheitsservice tätig zu sein und "auch mal" Fußball spiele. Seit Juli 1994 war er Disponent bei einem Gassicherheitsserviceunternehmen (4000 DM brutto) und war zunächst Vertragsamateur bei dem FC S-L (2000 DM brutto). Seit Juli 1995 spielte er hauptberuflich Fußball. Nach mehreren Knieverletzungen musste er dies aufgeben und beantragte am 6.11.2000 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; dabei gab er an, seit 1985 als Vertragsamateur bei verschiedenen Vereinen tätig gewesen zu sein. Nach Erhalt weiterer Unterlagen trat die Beklagte am 6.3.2001 vom Vertrag zurück wegen falscher Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und verwies den Kläger auf eine von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter.
Aus den Gründen
“ … 3. Auch eine Verweisung des Klägers gem. § 2 Nr. 1 BUZ auf den (nach seinem Vortrag früher ausgeübten) Beruf eines Disponenten kommt wegen der damit verbundenen Einkommenseinbuße nicht in Betracht. Dabei lässt sich eine generelle Quote angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen, vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung geboten, da sich die Einkommensminderung je nach der Höhe des bisher erzielten Einkommens unterschiedlich auswirkt (BGH VersR 1998, 42, 43). Dabei kann eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 % bei einem höheren Einkommen hinzunehmen sein (BGH, a.a.O.), während eine Minderung um fast 33 % bei einem Jahreseinkommen von fast 70.000 DM als unzumutbar erachtet wurde (BGH VersR 1998, 1537, 1538).
Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für 1997 (d.h. dem Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit) ergibt sich, dass der Kläger ein monatliches Grundgehalt von brutto 4.800 DM zuzüglich Prämien, im Durchschnitt weitere (2.975 : 12) = 247,92 DM, insgesamt also 5.047,92 DM, erzielt hat. … Legt man wie das LG entsprechend dem vom Kläger eingereichten Arbeitsvertrag ein erzielbares Einkommen von 4.000 DM brutto als Disponent zu Grunde – konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat der Beklagte mit der Berufung nicht vorgetragen –, beträgt der Einkommensverlust mithin rund 21 %. Dies ist bei einem zuvor erzielten Jahreseinkommen von 60.575,04 DM und der unstreitig bestehenden Unterhaltspflicht für drei minderjährige Kinder nicht zumutbar.
4. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des LG besteht der Anspruch bis Juni 2002, dem Erreichen der für einen Berufsfußballer regelmäßig bestehenden Altersgrenze. …“