Aus den Gründen: [4] „Die Revision hat keinen Erfolg.
[5] I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
[6] Der Klägerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom 25.7.2005 zurückgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter übereignete Pferd nicht mehr herausgeben könne, gem. § 346 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz könne die Klägerin von dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des Pferdes von 6.000 EUR beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Rücktritt durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei und der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis übersteige. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleistung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei.
[7] Der Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 2.290,72 EUR zu schätzen. Er bestimme sich danach, was die Klägerin für eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahrschulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Aufwendungen für die Fahrausbildung der Klägerin könne hier anhand der tatsächlich entstandenen Kosten geschätzt werden, weil keine Umstände dafür vorgetragen seien, dass die Ausbildung der Klägerin unvorhergesehen lang oder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule M. in Rechung gestellten Vergütung von 1.531,72 EUR sei der mit 759 EUR zu veranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte der Klägerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte.
[8] II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiter gehenden Wertersatz für das Pferd "L" nicht zu.
[9] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom 25.7.2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm übereignete Pferd "L" auf Grund der Veräußerung an seine Tochter der Klägerin nicht mehr zurückgeben kann (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob für die Höhe des Wertersatzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Klägerin 6.000 EUR beträgt, oder der Wert der Gegenleistung maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wertersatzes gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet, das heißt nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, deren Wert das Berufungsgericht – von beiden Parteien nicht angegriffen – mit 2.290,72 EUR veranschlagt hat.
[10] 1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes für eine Sache, deren Rückgewähr – wie hier – wegen zwischenzeitlicher Weiterveräußerung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) nicht möglich ist, die Gegenleistung zu Grunde zu legen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklagten für die Übereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25.7.2005 “bestimmt’, das heißt vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren), die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht, wie die Revision meint, unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgemäß “alle’ Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin zu übernehmen hat, lässt der Vertrag nicht offen, welche Gegenleistung der Beklagte gegenüber der Klägerin zu erbringen hat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kostenübernahme ist eindeutig.
[11] 2. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert der Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Vertragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung – wie etwa bei einem Tausch – nicht beziffert, so steht dies der Anwendung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht entgegen (vgl. Canaris, in: Festschrift für Herbert Wiedemann, 2002, S. 3, 18 f., zum Wertersatz bei der Rückabwicklung eines Tauschs). Es reicht aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Vereinbarung – notfalls unter Zuhi...