Aus den Gründen: „… Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 AVB.
I. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beklagte gem. § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 Nr. V Abs. 4 AVB infolge einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist. …
1. Gem. § 7 Nr. 1 Abs. 2 S. 3 AVB bestand für den Kläger als Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. …
2. Diese Obliegenheit hat der Kläger objektiv verletzt. Der Kläger hat unstreitig in dem Schadenanzeigeformular der Beklagten unter Ziff. 4.1 als Geschwindigkeit vor dem Unfall 70 km/h und als erlaubte Geschwindigkeit ebenfalls 70 km/h angegeben. Auf Grund des Ergebnisses des Sachverständigen Dr. P, wonach der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h gefahren ist, hat der Kläger unstreitig gestellt, dass er 95 km/h gefahren sei. Demnach ist die Angabe, er sei nur 70 km/h gefahren, objektiv unrichtig.
Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, er habe die Frage deshalb nicht falsch beantwortet, weil es sich bei der Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit nur um eine Circa-Angabe handle. Dass dies generell bei Unfallmeldungen der Fall sei, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hätte, wenn er nur eine Circa-Angabe machen wollte, seine Angaben mit “ca.’ kennzeichnen müssen. Im Übrigen ist es zwar denkbar, dass man sich beim Ausfüllen des Formulars um wenige km/h verschätzt. Insoweit sind gewisse Toleranzbereiche zuzugestehen. Jedoch fällt eine Überschreitung von 25 km/h völlig aus einer noch hinnehmbaren Fehlertoleranz heraus. …
4. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, obgleich er hierfür die Beweislast trägt. …
Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung … ausgeführt, er sei, als er das Fahrzeug der Zeugin M überholt habe, sicher schneller als 70 km/h gefahren. Danach habe er aber nicht weiter beschleunigt, als er den Überholvorgang beendet gehabt und Distanz zum überholten Fahrzeug eingelegt habe. Er habe nicht weiter Gas gegeben. Demnach wusste der Kläger also nicht nur, dass er während des Überholvorgangs schneller als 70 km/h gefahren war, sondern auch dass er nach dessen Beendigung weiterhin zu schnell fuhr. Der Kläger hat nämlich nicht bekundet, er habe abgebremst, insbesondere die Geschwindigkeit auf das Erlaubte zurückgeführt. Vielmehr hat er lediglich erklärt, er habe nicht weiter Gas gegeben. Daraus folgt aber logisch zwingend, dass er sich dessen bewusst war, dass er nach wie vor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. …
II. Zum anderen hat der Kläger deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte, weil er gem. § 61 VVG den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1. Dass der Kläger auf der engen und unübersichtlichen Stelle, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von nur 70 km/h erlaubt ist, mit mindestens 95 km/h – und wahrscheinlich sogar noch viel schneller – gefahren ist, stellt ein grob fahrlässiges Verhaften dar. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit “nur’ um 25 km/h überschritten hat, liegt hierin angesichts der konkreten Situation ein besonderes hoher Sorgfaltsverstoß darin, dass er seine Geschwindigkeit bis 5 km/h unter die ohnehin auf Landstraßen maximal zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erhöht hat und dies auch noch im Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren nach einem riskanten Überholvorgang.
2. Durch dieses grob fahrlässige Verhalten wurde auch der Versicherungsfall verursacht.
Wenn ein Kraftfahrer im Zusammenhang mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Fahrbahn abkommt, insbesondere nach rechts auf die Gegenfahrbahn oder den Grünstreifen, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Abkommen gerade auf der Geschwindigkeitsüberschreitung beruht, denn eine Geschwindigkeitsbegrenzung an engen und unübersichtlichen Stellen dient u.a. auch gerade dazu, dem Fahrer die ständige Beherrschung seines Fahrzeugs zu ermöglichen (vgl. OLG Koblenz VersR 2000, 720 – 721 … ).
Daher kann der Kläger insoweit nicht mit Erfolg einwenden, der Unfall hätte sich auch bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h ereignet. Er kann den Anscheinsbeweis nur durch bewiesene Tatsachen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. BGH VersR 1984, 44; OLG Köln VersR 1989, 526). Derartige Tatsachen hat der Kläger aber nicht bewiesen. Er hat zwar behauptet, er sei von der Fahrbahn abgekommen, da Fahrzeuge entgegen gekommen und dabei zu weit links gefahren seien, sodass er bei einem Ausweichversuch aus Versehen mit den rechten Rädern auf den Grünstreifen gekommen sei. Diese Behauptung hat der Kläger jedoch nicht bewiesen, Die Zeugin M hat nämlich ausgeführt, dass zwar Fahrzeuge entgegen gekommen, jedoch nicht zu weit links gefahren seien. Sie ...