Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 12 O 21/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 21/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Kaskoversicherungsvertrag auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den Pkw Ferrari Spider 360 Modena (amtl. Kennz.: XXX) eine Kraftfahrtversicherung (Vers.-Schein Nr. ... - Bl. 23 d.A.), welche eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 2.500 EUR enthielt. Dem Vertrag lag das Bedingungswerk S07/2004 (Bl. 134 d.A.) zugrunde (im Folgenden AVB genannt).
Am 3.6.2006 wurde durch die Polizeibeamten PK U. und B. ein Verkehrsunfall auf der L 215 zwischen B. und S. aufgenommen. Nach der Ermittlungsakte verunfallte der Kläger mit seinem Fahrzeug. Der Kläger befuhr ausweislich der Ermittlungsakte die L 215 aus Richtung B. kommend in Richtung H.- S.. Nachdem er das Fahrzeug der Zeugin M. überholt hatte, verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand der Abschluss des Überholvorgangs und der Kontrollverlust erfolgten. Der Kläger geriet nach Aktenlage mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs in den unbefestigten rechten Grünstreifen und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich sein Fahrzeug drehte. Anschließend kam er in dem aus Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnrand an einem Baumstumpf zum Stehen. Der Kläger wurde dabei verletzt. Seine Beifahrerin blieb unverletzt.
Unter dem 8.6.2006 füllte der Kläger das Formular der Beklagten zur Schadenanzeige-Fahrzeugversicherung (Kasko) (Bl. 32 d.A.) aus. Dabei beantwortete er die Frage nach der voraussichtlichen Schadenshöhe mit "... EUR". Unter "4. Ausführliche Schadenschilderung" gab er zu Ziff. 4.1 "Geschwindigkeit vor dem Unfall?" 70 km/h und auf die Frage "vorgeschriebene Geschwindigkeit am Unfallort?" ebenfalls 70 km/h an. Unter Ziff. 4.2 "Schilderung" machte der Kläger folgende Angabe:
"Aufgrund entgegenkommender Fahrzeuge bin ich etwas zur Seite ausgewichen und kam dadurch auf den Grünstreifen, so dass ich ins Schleudern kam."
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 26.6.2006 (Bl. 7 d.A.) kam der Sachverständige S. zu einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs i.H.v. 120.000 EUR inklusive MWSt., einem Restwert i.H.v. 52.269 EUR inklusive MWSt. und Reparaturkosten i.H.v. 67.702,29 EUR inklusive MWSt.
Die Beklagte holte mit Auftrag vom 28.6.2006 ein Gutachten zum Hergang des Verkehrsunfalls ein. Der Sachverständige O. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 6.12.2006 (Bl. 35 d.A.) zu dem Ergebnis, dass eine spurentechnisch nachweisbare Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 112 bis 117 km/h bestanden habe.
Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen falscher Angaben kein Versicherungsschutz bestehe. Durch anwaltliches Schreiben vom 12.12.2006 wurde die Beklagte daraufhin erfolglos vom Kläger unter Fristsetzung zum 30.12.2006 aufgefordert, mitzuteilen, worin die Falschangaben liegen sollten, sowie die Deckungsschutzablehnung zurückzunehmen.
Mit seiner Klage hat der Kläger den vom Sachverständigen festgestellten Reparaturschaden i.H.v. 67.702,29 EUR abzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 2.500 EUR sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 952 EUR geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 3.6.2006 auf der L 215 entgegen kommenden Fahrzeugen nach rechts ausgewichen. Dabei sei er in den Grünstreifen am rechten Fahrbahnrand geraten und habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, dass er vor dem Unfall mit 70 km/h gefahren sei, hat er dann unstreitig gestellt, dass er vor dem Unfall - wie von dem Sachverständigen Dr. P. als Mindestgeschwindigkeit festgestellt - mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gefahren sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.202,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.1.2007 nebst 952 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten (Bl. 28 d.A.).
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei, falls der von ihm behauptete Unfall überhaupt stattgefunden habe, nicht wegen eines entgegen kommenden Fahrzeugs verunfallt, sondern wegen überhöhter und völlig unangepasster Geschwindigkeit. Die Fahrweise des Klägers sei den Straßenverhältnissen völlig unangepasst gewesen. Dabei sei zu berücks...