Aus den Gründen: „Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
II. Beides ist hier nicht der Fall. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache.
1. Die Auffassung des Klägers, das LG sei grundsätzlich davon ausgegangen, “dass der Beklagte zu 2) ohne Vorrang nach § 20 Abs. 5 StVO von der Haltestelle abgefahren ist’ und habe in diesem Zusammenhang ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) an der Kollision zwischen dem von ihm gesteuerten Bus und dem Kläger auf seinem Rennrad bejaht, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
Das LG hat nach Beweisaufnahme vielmehr gerade keinen unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Anfahren des Busses und der Kollision festgestellt, sondern den Zusammenstoß als Folge eines pflichtwidrigen Wiedereinscherens des Klägers nach einem riskanten Überholmanöver angesehen.
2. Diese Würdigung des LGs ist richtig.
a) Zutreffend hat das LG eine Haftung des Beklagten zu 2) für vom Kläger erlittene materielle und immaterielle Folgen wegen schuldhafter Herbeiführung der Kollision verneint.
(1) Ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 2) als Einfahrenden (Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 StVO) scheidet bereits im Ansatz aus. Die entsprechende Rspr. zum Anscheinsbeweis (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 10 StVO Rn 11) beruht auf der erfahrungsgestützten Annahme, dass bei einer Kollision im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Anfahren in die Fahrbahn die Verhaltenspflichten nach § 10 StVO missachtet worden sind. Für den Fahrer eines abfahrenden Busses gelten diese strengen Sorgfaltspflichten jedoch wegen der Sonderregelung des § 20 Abs. 5 StVO nicht (so zutreffend das LG; vgl. auch Hentschel, a.a.O., § 20 StVO, Rn 12).
(2) Ebenso wenig steht fest, dass der Beklagte zu 2) die Kollision nach den konkreten Umständen durch Unaufmerksamkeit beim Anfahren mit dem Bus und damit unter Verstoß gegen § 10 StVO schuldhaft herbeigeführt hat, sie also bei gebotener Aufmerksamkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden hätte.
Die wiederholte Behauptung, er habe sich etwa in Höhe des hinteren Drittels des Busses befunden, also im Bereich zwischen Heck und Gelenk des Busses, als dieser angefahren sei, bezieht sich zwar auf ein aussagekräftiges Indiz für die Missachtung der Rückschau- und Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO durch den Beklagten zu 2), denn danach war es geboten, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass kein Fahrzeug neben dem Bus vorbeifuhr, und an der Erkennbarkeit des überholenden Klägers für den Beklagten zu 2) bei ordnungsgemäßer Rückschau vor dem Anfahren bestehen kaum Zweifel.
Allerdings hat der Kläger für diesen Unfallhergang nicht nur keinen Beweis angetreten. Er ist vielmehr bei seiner persönlichen Anhörung vor dem LG davon abgerückt, indem er erklärt hat, der Bus sei ausgeschert, als er sich mit seinem Rad in Höhe des Bushecks befunden habe. Darauf hat das LG ausdrücklich hingewiesen. Außerdem ist das LG in beanstandungsfreier Würdigung der Aussage des Zeugen D zu der Gewissheit gelangt, dass der Kläger sich abweichend von seinen Angaben noch eine bis anderthalb Fahrzeuglängen hinter dem Bus befunden habe und noch "richtig kräftig in die Pedale getreten" habe, um am Bus noch vorbeizukommen. Der Senat folgt dieser Würdigung. Damit ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 2) auch bei ordnungsgemäßer Rückschau Veranlassung hatte, die Vorbeifahrt des noch entfernten Klägers auf seinem Rad abzuwarten. Der Beklagte zu 2) hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe den Kläger zwar im Rückspiegel gesehen; er sei aber noch so weit weg gewesen, dass er an eine Gefahrenlage nicht gedacht habe. Etwas anderes hat der Kläger nicht beweisen können.
(3) Gleiches gilt für das Verhalten des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem Einscheren des Klägers vor den Bus nach dem Überholen (möglicher Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO). Zutreffend hat das LG auf die unvorhersehbare Verkürzung des Anhalteweges durch das knappe Einscheren des Klägers vor den fahrenden Bus hingewiesen. Es steht nicht fest, dass es dem Beklagten zu 2), der vor dem LG nur eingeräumt hat, den Kläger im Seitenspiegel als Schatten noch gesehen zu haben und nach dem Einscheren sofort ein Bremsmanöver eingeleitet hat, möglich war, sich in dieser Lage auf das Fahrmanöver des Klägers einzustellen und unfallverhütend zu reagieren. Der beweislosen und nicht weiter erläuterten Behauptung des Klägers auf S. 11/12 der Berufungsbegründung, der Beklagte zu 2) hätte den Unfall noch leicht verhindern können, wenn er sich vergewissert hätte, worum es sich bei dem vorbeifahrenden Schatten gehandelt habe, folgt der ...