Aus den Gründen: „Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Beide Parteien konnten den ihnen obliegenden Nachweis der höheren Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG nicht erbringen.
Eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die Beklagten zu 20 % für den Unfall haften.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft.
Er konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht ausreichend kenntlich gemacht hat.
Zwar hat die Zeugin E ausgesagt, das Gespann sei nur nach vorne beleuchtet gewesen.
Die Zeugen F und L, die nach dem Unfall herbeigerufenen Polizeibeamten, bekundeten jedoch übereinstimmend und anschaulich, dass das Gespann ordnungsgemäß beleuchtet und kenntlich gemacht war. Sie erklärten nachvollziehbar, dass sie weitere Untersuchungen angestellt und diese auch schriftlich festgehalten hätten, wenn es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass das Gespann oder die Ballenpresse nicht ausreichend kenntlich gemacht gewesen wären. Auch habe der Kläger am Unfallort keine dahingehenden Äußerungen getätigt, dass das Gespann nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei.
Das Gericht schenkt diesen lebensnahen, detailreichen und anschaulichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen Glauben.
Dass unter Umständen die Arbeitsscheinwerfer entgegen der Schilderung des Beklagten zu 1) nicht angeschaltet waren, ändert an dieser Einschätzung, nichts. Zunächst einmal besteht nicht die Pflicht, das Fahrzeug nur bei angeschalteten Arbeitsscheinwerfern im Verkehr zu bewegen. Zudem leuchten diese Scheinwerfer nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nach hinten. Für die Wahrnehmbarkeit der Presse durch den entgegenkommenden Verkehr hätten die Scheinwerfer keine Auswirkungen.
Nach Überzeugung des Gerichts trifft den Beklagten auch kein Verschulden dahingehend; dass er gegen das aus § 2 Abs. 2 StVO folgende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, verstoßen hätte. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstieß.
In seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) anschaulich geschildert, dass der das klägerische Fahrzeug auf sich zufahren sah und versuchte, mit seinem Gespann möglichst weit nach rechts auszuweichen.
Diese Schilderung wurde durch die Aussagen der Zeugen F und L bestätigt. Diese bekundeten, nach einiger Suche am Unfallort Spuren eines Traktors gefunden zu haben, die sich am äußerst rechten Straßenrand, auf der Fahrbahnbankette, befanden. Sie bestätigten übereinstimmend, dass diese Spuren mit großer Sicherheit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zuzuordnen gewesen seien. Auf Grund dieser Angaben der Polizeibeamten, die beruflich bedingt diesbezüglich sachkundig sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann äußerst rechts gefahren ist.
Beweismittel dafür, dass der Kläger sich mit seinem Pkw ebenfalls äußerst rechts gehalten hat, gibt es nicht. Die Zeugin E hat zwar bekundet, die Polizeibeamten vor Ort hätten davon gesprochen, dass der Kläger mit geringem Abstand zu seiner rechten Fahrbahnseite gefahren sei. Die Zeugen R und L sagten allerdings übereinstimmend aus, keinerlei Spuren des Pkw aufgefunden zu haben. Keiner konnte sich daran erinnern, davon gesprochen zu haben, dass der Kläger nur wenige cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren sei.
Steht also fest, dass der Beklagte zu 1) so weit wie möglich rechts gefahren ist, so ergibt sich daraus, dass der Unfall dadurch verursacht sein muss, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat und zu nah am Gespann des Klägers vorbeigefahren ist.
Durch die Aussagen der Zeugen ist der Unfallhergang nach Einschätzung des Gerichts ausreichend geklärt, sodass die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht erforderlich war.
Den Beklagten ist jedoch auf Grund der Überbreite des Gespanns eine Betriebsgefahr von 20 % anzulasten.
Von einem Fahrzeug mit Überbreite geht regelmäßig eine erhöhte Betriebsgefahr aus, die nicht ohne Weiteres hinter einem Verschulden des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktritt (BGH DAR 1973, 44; BGH VersR 1957, 108; AG Löbau DAR 2000, 412).
Zu berücksichtigen ist hier, dass das Gespann des Beklagten zu 1) – auch nach dem Beklagtenvortrag – mindestens eine Breite von 2,70 m hatte. Auch wenn der Beklagte zu 1) sich mit seinem Fahrzeug äußerst rechts hielt, nahm die Ballenpresse daher mehr als die Hälfte der Straße ein. Die von diesem Gespann ausgehende Betriebsgefahr tritt nicht vollständig zurück und wird vom Gericht mit einer Haftungsquote von 20 % bemessen.
Der Kläger hat damit Anspruch auf Schadensersatz in folgender Höhe:
a. Der Kläger kann demnach den Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen seiner Vollkaskoversicherung in Höhe von 300 EUR verlangen. Die Selbstbeteiligun...