Aus den Gründen: [4] „… Die erhobenen Ansprüche sind verjährt. …

[6] II. Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21.12.2005 beantragten und nach mehrfacher Antragsberichtigung am 1.2.2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.

[7] 1. Nach der ständigen Rspr. des BGH unterbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, Urt. v. 30.11.1999, MDR 2000, 348 = NJW 2000, 1420; v. 17.10.2000, MDR 2001, 346 = NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke, wie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein (BGH, Urt. v. 30.11.1999, a.a.O. S. 1420 f.; v. 6.12.2001, MDR 2002, 286 = BGHReport 2002, 248 = NJW 2002, 520, 521). Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1996, FamRZ 1996, 853 = MDR 1996, 932 = NJW 1996, 2152 f.; v. 23.1.2008, BGHReport 2002, 510 = MDR 2008, 584 = NJW 2008, 1220, 1221 Rn 18). …

[9] 3. Der Mahnbescheid, den der Kläger erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.

[10] a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rechnungen verzichten zu können, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprüche herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er mit dem Gläubiger – wie hier – auf Grund seines Dauermandates zur Steuerberatung in mehrfachem Leistungsaustausch, so lässt sich dem Mahnbescheid ohne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Vergütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit nicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Er kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrachte und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den Tatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, welche Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte.

[11] Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsgericht vertritt, scheidet für die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach § 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der Steuerberater deshalb in seinem Mahnantrag sogar die Mitteilung der Berechnung an den Schuldner behaupten muss (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn 3; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 10 Rn 12). Das bedarf hier keiner Entscheidung. Keinesfalls kann der Schuldner, der die Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters nur auf Grund einer mitgeteilten Berechnung zu zahlen hat, bei Zustellung eines Mahnbescheids gehalten sein, sich nach Grund und Höhe der angemahnten Vergütung zu erkundigen.

[12] Aber auch in anderen Fällen bezweckt die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte Anspruchsbezeichnung gerade, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, sodass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden. Der Gläubiger, welcher sich die Vorteile des Mahnverfahrens zu Nutze machen will, hat selbst dafür zu sorgen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. …

[13] Die Sorge des Berufungsgerichts, andere Kriterien als die Bezugnahme auf Rechnungen seien oftmals nicht geeignet, die Forderungen in einem Mahnantrag hinreichend konkret zu bezeichnen, ist unbegründet. Stehen Gläubiger und Schuldner in vertraglichen Beziehungen, so ist es vielmehr regelmäßig keine Schwierigkeit, die Mahnforderungen durch Angabe der Aufträge oder Bestellungen zu bezeichnen, also durch Willenserklärungen, die vom Schuldner herrühren. Rechnungen und andere einseitig vom Gläubiger erstellte Urkunden sind dagegen zur Bezeichnung von Forderung gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur dann ohne Einsch...

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