1. Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden.

2. Die für die Übersendung der Gerichtsakten an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach Nr. 9003 GKG KostVerz angefallene Aktenversendungspauschale gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts und ist auch kein Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und ist bei entsprechender Notwendigkeit zu erstatten.

(Leitsätze des Gerichts/des Verfassers)

KG, Beschl. v. 11.8.2008 – 2 W 39/08

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