§ 4 Abs. 5 StVG ist geregelt, dass der Punktestand auf 13 reduziert wird, wenn der Betroffene 14 oder 18 Punkte überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (Verwarnung) ergriffen hat. Eine Reduzierung auf 17 Punkte gilt, wenn der Betroffene 18 Punkte überschreitet, ohne dass zuvor die Maßnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar) angeordnet wurde. Sinn der Regelung ist, dass ein Führerscheininhaber nicht mit der strengen, vom Gesetzgeber bei Erreichen von 18 Punkten formalisiert angeordneten Fiktion der Nichteignung und dem zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis konfrontiert wird, wenn er nicht zuvor die Möglichkeit hatte, den vom Gesetzgeber vor dem Entzug der Fahrerlaubnis festgelegten Maßnahmenkatalog zu durchlaufen; dem Betroffenen soll vor dem Eingreifen der Behörde eine Hilfestellung zur Änderung seines Verhaltens angeboten werden.
Unproblematisch ist, dass diese Punktereduzierung nicht nur dann greift, wenn durch eine Tat so viele Punkte verwirklicht werden, dass die entsprechenden Schwellen überschritten werden. Die Reduzierungsvorschrift kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn die Behörde pflichtwidrig die entsprechende Maßnahme nicht verhängt hat, sondern auch, wenn sie irrig von einem Punktestand ausgeht, bei dem ein entsprechendes Vorgehen nicht geboten ist. Unterlässt eine Behörde zweimal hintereinander eine vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahme, so ist die Antwort auf diese Frage umstritten. Eine Ansicht will nur einmal den Punkteabzug des § 4 Abs. 5 StVG gewähren, da durch eine mehrfache Verringerung des Punktestandes der Zweck der Reduzierungsvorschrift vereitelt würde. Dem tritt mit Recht die Gegenansicht entgegen, die darauf verweist, dass das System mit der formalisierten Nichteignungsvermutung und dem daraus folgenden Entzug der Fahrerlaubnis gerade darauf ausgelegt ist, dass dem Kraftfahrer zuvor bei den entsprechenden Punkteschwellen die im Gesetz vorgesehenen Hilfsangebote durch die Behörde unterbreitet werden. Erfolgt das nicht, hatte der Betroffene keine Möglichkeit, sein Verhalten – auch unter Inanspruchnahme der Hilfestellungen – zu ändern; daher muss bei jedem Unterlassen der gebotenen Maßnahme durch die Behörde eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG erfolgen.
Nicht ganz unumstritten fällt auch die Antwort auf die Frage aus, wie der Punkteabzug wirkt. Nach einer mitunter vertretenen Ansicht handelt es sich um eine Punktereduzierung, die nur die Überschreitung der aktuellen Maßnahmestufe verhindern soll. Weitere Punktereduzierungen von diesem Stand aus, die sich etwa durch Tilgung älterer Eintragungen ergeben, seien unzulässig, da dies dem Zweck der Regelung widerspreche und zu einer doppelten Begünstigung führe. Die überwiegende Ansicht jedoch ist der Auffassung, dass es sich bei der Regelung in § 4 Abs. 5 StVG um eine echte Punktereduzierung handelt. Denn der Zweck des gestuften Vorgehens in § 4 StVG und der Tilgungsregelungen sei ein anderer. Auch die Formulierung des Gesetzes "… wird reduziert …" unterstreicht das. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Es erschließt sich auch nicht sogleich, wie dann zu verfahren ist, wenn durch Tilgung von Eintragungen oder andere "Rabattmaßnahmen" der Punktestand so absinkt, dass eine für eine Maßnahme relevante Punkteschwelle erreicht wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Punktestand von 17 Punkten auf 10 Punkte reduziert wird und später wieder ansteigt. Man spricht hier von einem Erreichen der Punkteschwelle “von oben“. Der an sich eine behördliche Maßnahme auslösende Punktestand ergibt sich hier nicht nach Begehung einer Verkehrsauffälligkeit, sondern gerade deswegen, weil sich der Betroffene durch Teilnahme an einer Maßnahme oder durch unauffällige längere Teilnahme am Straßenverkehrs bewährt hat und daher sein Punktekonto abgebaut wird. Diese Gedanken verdeutlichen, dass in einem solchen Fall des Ereichens einer Punkteschwelle "von oben" die behördlichen Maßnahmen, die dem Betroffenen eine Hilfestellung sein sollen, nicht erforderlich sind. Erhöht sich danach der Punktestand wieder, sodass die maßnahmerelevanten Punkteschwellen erreicht oder überschritten werden, so handelt es sich dabei um ein Erreichen der Punkteschwelle "von unten". Entsprechend dem erwähnten Zweck des Maßnahmenkatalogs ist in einem solchen Fall die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgeschriebene Reaktion der Behörden vorzunehmen.