Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer der Versicherten nach einer unfallbedingten Verletzung der Hand gezahlten Invaliditätsentschädigung. Sie hatte diese Folge des Unfalls vom 23.9.2002 auf Grund eines Gutachtens des Prof. Dr. W entschädigt, der eine dauernde Beeinträchtigung des Arms mit 28,75 % annahm. In einem von der Versicherten auf Zahlung einer höheren Entschädigung eingeleiteten Rechtsstreit bewertete der Sachverständige Prof. Dr. E die Beeinträchtigung der Hand mit 11,11 %, was zur Zurücknahme der Klage führte. Auf die daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage auf Rückzahlung der angeblich zu viel gezahlten Entschädigung bewertete der Sachverständige Prof. Dr. R die dauernde Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk mit 50 %. Die Rückzahlungsklage hatte keinen Erfolg.

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