– Zur Problematik der Beeinflussung von Fahrzeugwaagen durch elektromagnetische Strahlung –
In einem aktuellen Fall hatte der Verfasser die Verwiegung eines Lkw mit einer Plattenwaage des Herstellers HAENNI Typ WL 103 zu untersuchen.
Bei den Recherchen zu möglichen Messwertabweichungen wurde festgestellt, dass bereits im Jahr 2006 Fälle bekannt wurden, wo sich die Messergebnisse von Waagen durch Handys oder Funkgeräte verfälschen ließen. Hier wird insbesondere auf die Vielzahl von Pressemeldungen hingewiesen.
Abbildung 1: Anwendung der Radlastwaage
Aus aktuellem Anlass wurde nun überprüft, ob die Problematik auch bei der genannten Waage zutreffen könnte und es wurde recherchiert, inwieweit eine Veränderung an den Waagen zwischenzeitlich vorgenommen wurde.
Auf Anfrage teilte diesbezüglich das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes mit, dass bereits im Dezember 2006 durch das Amtsgericht Koblenz der DEKRA beauftragt wurde, ein Gutachten über die mögliche Beeinflussung der Messwertanzeigen von mobilen Radlastwaagen durch elektromagnetische Strahlung zu erstellen. Parallel hierzu sollen die Eichbehörden in Rheinland-Pfalz eigene Prüfungen durchgeführt haben. Das Gutachten und die Prüfung der Eichbehörden bezogen sich damals allerdings auf die digitale Waage SAW 10 A der Firma PAT.
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes wurden auch durch die Zentralstelle für Polizeitechnik der Polizei Rheinland-Pfalz umfassende Versuche mit allen dort im Polizeibereich eingesetzten Waagen durchgeführt. Dabei soll die Störfestigkeit der Waage HAENNI 103 XL deutlich positiver bewertet worden sein als die der PAT – Waage SAW 10 A.
Nach der Eichordnung (§ 7c Abs. 2) i.V.m. Anlage 9 Nr. 3 und Ziffer 8.2 des Anhanges I der EG-Richtlinie für Nichtselbsttätige Waagen 90/384/EWG dürfen elektronische Waagen keine bedeutenden Störungen anzeigen, wenn sie Störeinflüssen ausgesetzt sind oder aber sie müssen bedeutende Störungen selbstständig erkennen und melden. In diesem Sinne ist auch der Inhalt der EN 45501 (hier insbesondere Anhang B3) zu sehen. Dort sind für die Bauartzulassungsverfahren Laborprüfungen der Störfestigkeit mit 3 V/m gefordert.
Gem. Angabe des Herstellers HAENNI wurde die Radlastwaage WL 103 nach EN 45501 geprüft und in der EU zugelassen. Die Einstrahlungsprüfungen wurden sogar mit 6 V/m bestanden. Auf Grund dieser Prüfung gilt nach Auffassung des Herstellers die Vermutung, dass die EU-Richtlinie 90/384/EWG erfüllt ist.
Bei der Radlastwaage des Herstellers HAENNI Typ WL 103 handelt es sich um eine sog. Plattenwaage, welche auch zur Ermittlung von Radlasten, Achslasten oder Gesamtmassen von Fahrzeugen verwendet wird.
Hierbei erfolgt die Lastermittlung durch ein System, bei welchem ein Dehnungsmessstreifen zur elektrischen Auswertung der Lastwechsel verwendet wird.
In einem Versuch wurde nun überprüft, inwieweit die Störung einer entsprechenden Waage grundsätzlich möglich ist. Bei den Versuchen hat sich herausgestellt, dass verschiedene Handys nur in die Nähe der Anzeige gebracht werden müssen und hierdurch bereits eine deutliche Abweichung (im Versuch von 1.220 kg tatsächlicher Radlast auf bis zu 1.800 kg Radlast) vorliegt.
Abbildung 2: Beeinflusssung der Waage durch ein Handy (Messwert ohne Handy: 1.220 kg)
Dies bedeutet letztendlich, dass es bei falscher Verwendung der Waage bzw. Beeinflussung durch Handys grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass ein Wert von 1.800 kg abgelesen und vorgeworfen wird, tatsächlich aber lediglich eine Radlast von 1.220 kg vorliegt.
Neben der Beeinflussung von Handys ist nach den diesseits zur Verfügung stehenden Unterlagen insbesondere auch die Beeinflussung durch Funkgeräte (z.B. der Behörden oder der Polizei) möglich. Darüber hinaus konnten auch Messwertabweichungen durch Magnetfelder (Magnete in der Nähe der Waage) erzeugt werden.
Nach Mitteilung durch das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig zu diesem Sachverhalt weder gegenüber den Länderpolizeien noch gegenüber dem Polizei-Technischen Institut (PTI) der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) schriftlich Stellung genommen. Eine Stellungnahme der PTB liegt auch dem Unterzeichner nicht vor und ist auch diesseits nicht bekannt.
Es stellt sich also die Frage, ob die Ergebnisse von Verwiegungen mit entsprechenden Waagen, welche sich durch Handys, Funkgeräte oder Magnete beeinflussen lassen, überhaupt noch als Beweis verwertet werden dürfen. Zwar ist die Waage (hier: HAENNI Typ WL 103) ordnungsgemäß als Rad- oder Achslastwaage zugelassen worden und auch in der Regel ordnungsgemäß geeicht worden. Wenn sich jedoch die Anzeigewerte so leicht verändern lassen, wie im hier gegenständlichen Fall (durch Handystrahlung, elektromagnetische Strahlung von Funkgeräten oder Magnetfelder) stellt sich die Frage, ob solche Geräte überhaupt noch für eine amtliche Verwiegung verwendet werden sollten oder ...