Ein Rechtsmittel das bedingt für den Fall der Bewilligung von PKH erhoben wird ist unzulässig.[1] Wird PKH für ein Rechtsmittel beantragt, so darf dieses nicht (bedingt) für den Fall der Bewilligung von PKH eingelegt sein.[2] Dies ist eine typische Haftungsfalle!

Umgekehrt sollte nur PKH für eine beabsichtigte Berufung eingelegt werden so ist zu beachten: Erfüllt ein Schriftsatz alle formalen Anforderungen für die Berufung, so kann dieser nur dann nicht als unbedingte Berufung gedeutet werden, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.[3] Der Anwalt läuft so Gefahr Berufung einzulegen, obwohl der Auftrag nur ein PKH Antrag war.

Hier ist klarzustellen: Eine beabsichtigte Berufung unter Hinweis auf den Berufungseinlegungs- und Begründungsentwurf kann nicht als Berufung angesehen werden.[4] Wird dagegen eine unterzeichnete Berufung beigefügt ("legen wir Berufung ein") und auf die "Berufungsbegründung" verwiesen, so kann hierin bereits eine Berufung (und nicht nur ein PKH Antrag hierzu) liegen. Unschädlich wurde hier angesehen, dass für eine beabsichtigte Berufung PKH beantragt wurde.[5]

Besondere Vorsicht ist aus folgendem Grund angezeigt: Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von PKH zu begründen. Dies könne bereits der Tatsache entnommen werden, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete Berufungsbegründung eingereicht wurde.[6] Für ein PKH Gesuch ist eine Begründung entsprechend § 520 ZPO nicht erforderlich![7] Ein Beschwerdeschriftsatz kann jedoch die Voraussetzungen einer Berufungsbegründung erfüllen sofern er den gesetzlichen Anforderungen entspricht und kein anderer Wille des Beschwerdeführers anzunehmen ist.[8]

Der Anwalt steuert hier zwischen Scylla und Charybdis: legt er mit dem PKH Antrag eine korrekte Berufung vor ist es denkbar dass PKH mit der Begründung abgelehnt wird, die Mittellosigkeit ist für die Fristversäumnis nicht kausal geworden.

Legt der Anwalt eine unvollständige Begründung vor, die den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht standhält, so kann der PKH Antrag für die Berufung mangels Erfolgsaussichten abgelehnt werden.

Insbesondere wenn der Rechtsanwalt davon ausgehen kann, dass PKH bewilligt wird, ist es verständlich, die Berufungsbegründung schon vollständig vorzulegen.[9] Damit gibt der Anwalt nicht zu erkennen, dass der die mittellose Partei kostenlos vertreten will.

Wird PKH nur für ein bedingtes Rechtsmittel eingelegt, so sind zumindest die PKH Formalien insbesondere das Formblatt ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Geringfügige Lücken schaden nicht, wenn sich die Beantwortung aus anderen Unterlagen ergibt.[10] Dies hat der Anwalt zu überwachen und auf Vollständigkeit der Angaben hinzuwirken.[11]

[1] Zöller/Geimer, § 119 Rn 52; BGH FamRZ 2007, 895; HK/Pukall, § 117 Rn 9; Fahrendorf/Mennemeyer, (o. Fn 1) Rn 1845 ff.
[2] BGH NJW 2008, 2855; Zöller/Geimer, § 119 Rn 52; Niebling, JA 2009, 630; Fölsch, NJW 2009, 2796.
[3] BGH vom 13.11.2008, V ZB 63/08, Rn 8 m.w.N.; BGH vom 17.12.2008, XII ZR 185/08.
[4] BGH vom 13.11.2008, V ZB 63/08, m.w.N.
[6] Bedenklich BGH vom 6.5.2008, VI ZB 16/07 = BGH NJW 2008, 2855, 2856; ablehnend: Engels, AnwBl. 2008, 720; Gross, AnwBl 2008, 639; Zustimmend: N. Schneider, NJW 2008, 2856; Fahrendorf/Mennemeyer, (o. Fn 1) Rn 1846 ff.
[7] BGH NJW RR 2001, 1146; Fahrendorf/Mennemeyer, (o. Fn 1) Rn 1851: die OLG verlangen z.T. jedoch eine sehr weitgehende Begründung (auch dies hat der Anwalt zu beachten).
[8] BGH vom 28.10.2009, XII ZB 107/09: der Hinweis: die Berufungsbegründung solle nicht vorweggenommen werden, ist insoweit jedoch schädlich.
[9] Es sollte dann aber nicht pauschal Berufung eingelegt werden; Fahrendorf/Mennemeyer, (o. Fn 1) Rn 1846.
[10] BGH vom 19.11.2008, IV ZB 38/08, gewährt auch Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO; BGH vom 13.2.2008, XII 151/07; die Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen kann auch schon vor Zustellung des Urteils beginnen: BGH vom 19.11.2008, XII ZB 102/08; BGH FamRZ 2008, 868 und 871; OLG Zweibrücken MDR 2008, 228.
[11] Fahrendorf/Mennemeyer, (o. Fn 1) Rn 1845.

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