FeV §§ 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 S. 2; 14 Abs. 1
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gestattet lediglich eine abstrakte Eingrenzung auf einen der dort aufgezählten Arztgruppen, nicht aber eine Fixierung auf einen bestimmten Arzt oder eine konkrete medizinische Einrichtung. Dies belegt auch § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV, wonach der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten hat, "welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat". Die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht setzt voraus, dass der Betroffene zwischen verschiedenen Stellen bzw. Gutachten auswählen kann. Die Wahlmöglichkeit wird ihm genommen, wenn ausdrücklich die Begutachtung nur durch ein bestimmtes Institut angeordnet wird. Eine derartige Festlegung erscheint nur in Fällen zulässig, in denen im Hinblick auf die konkrete Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) aus zwingenden fachlichen Gründen – etwa in Ansehung einer sehr seltenen Erkrankung – lediglich eine einzige Stelle zur Untersuchung in der Lage ist (vgl. HambOVG zfs 2000, 419).
(Leitsatz der Schriftleitung)
VG Oldenburg, Gerichtsbescheid v. 13.11.2009 – 7 A 2335/09
Die beklagte Behörde forderte den Kläger unter dem 6.8.2009 unter Fristsetzung auf, ihr ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Entscheidung, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen sei oder ob sie ihm belassen werden könne, vorzubereiten. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger am 27.5.2009 ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe, was Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe.
Die Behörde forderte den Kläger in ihrem o.a. Schreiben u.a. auf, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, wobei sie in dieser Anordnung ausschließlich drei Stellen der T-AG für die Begutachtung des Klägers benannte.
Die Beklagte setzte zugleich eine Gebühr in Höhe von 25,60 EUR für diese Anordnung zuzüglich Auslagen in Höhe von 2,32 EUR fest.
Anfang September 2009 erhielt die Beklagte ein "Verkehrsmedizinisches Gutachten" der amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) des D e.V. in V.
Die Beklagte entzog dem Kläger durch Bescheid vom 20.10.2009 die Fahrerlaubnis, da er das mit Schreiben vom 6.8.2009 angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe und er sich als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und das Führen von Kraftfahrzeugen hiervon nicht trennen könne.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit Klage (Az.: 7 A 2952/09) und Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (Az.: 7 B 2953/09) vom 9.11.2009.
Der Kläger hat am 25.8.2009 Klage erhoben.
Aus den Gründen:
“Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 6.8.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die streitige Kostenentscheidung ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Amtshandlung – Aufforderung der Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 6.8.2009 – rechtswidrig ist. Dies ergibt bereits die Klärung der zwischen den Beteiligten vor allem streitigen Frage, ob die Beklagte in dieser Anordnung allein drei Stellen der T-AG für die Begutachtung des Klägers benennen durfte. Ob die Aufforderung der Beklagten vom 6.8.2009, wonach der Kläger ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen habe, auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann daher dahinstehen.
Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
Die Behörde bestimmt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV abstrakt, welcher Art die Qualifikation des Arztes zu sein hat, der das Gutachten erstellen soll. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV kann dies grundsätzlich – wie hier – der Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, sein. Diese Konkretisierungskompetenz der Behörde hat die Beklagte in ihrer Anordnung vom 6.8.2009 insoweit überschritten, als darin die Beibringung eines Gutachtens der Ärzte der Begutachtungsstelle für Fahreignung der T-AG angeordnet hat. Hierzu führt das Hamburgische OVG in seinem den Beteiligten bekannten Beschl. v. 30.3.2000 [zfs 2000, 419, 420] allgemein das Folgende zutreffend aus: § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV
‘gestattet lediglich eine abstrakte Eingrenzung auf einen der dort aufgezählten Arztgruppen, nicht aber eine Fixierung auf einen bestimmten Arzt oder eine konkrete medizinische Einrichtung. Dies belegt auch § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV, wonach der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten hat, ‘welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat’. Die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht setzt voraus, dass der Betroffene zwischen verschie...