GG Art. 1, 2; StVO § 4 Abs. 1
Kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch Videoaufzeichnung mittels eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs und des Systems Provida 2000 ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 29.12.2009 – 2 Ss OWi 135/09 (102/09)
Das AG hat den Betr. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot verurteilt.
Zu der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde des Betr. hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme gegenüber dem OLG vom 9.12.2009 u.a. ausgeführt:
“Soweit die Beweiserhebung und -verwertung mittels Aufzeichnung durch das verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gerügt wird, ist diese Rüge bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt ist. Voraussetzung ist insoweit die Wiedergabe der den Mangel enthaltenen Tatsachen und das so vollständig und so genau, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGHSt 3, 213). Dies unterlässt der Betr. vorliegend jedoch. Es wird weder mitgeteilt, mit welchem Messgerät noch auf welche Weise unter Zugrundelegung welcher Messergebnisse die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist.
Unabhängig davon betrifft der von dem Betr. in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 11.8.2009 (NJW 2009, 3293-3294 [= zfs 2009, 589]) die Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können. Auf andere Messmethoden, etwa die Aufnahme durch die Messeinheit Provida 2000 und die damit erfolgte Messung durch Nachfahren, die – wie im vorliegenden Fall – nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zum Einsatz gebracht wird, hat die Entscheidung des BVerfG keine Auswirkung.”
Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet.
Aus den Gründen:
" … Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9.12.2009 treffen zu. Was insbesondere die Videoaufzeichnung mittels eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs und des Systems Provida 2000 anbelangt, handelt es sich um eine – im Unterschied zur BVerfG NJW 2009, 3293 [= zfs 2009, 589] zugrunde liegenden Konstellation – verdachtsabhängige Aufzeichnung, die ihre Grundlage in §§ 46 Abs. 2 OWiG, 100h StPO findet. … ."
Mitgeteilt von RA Andreas Fegbeitel, Hohenwestedt