Das Gericht kann nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es sollte dies stets dann tun, wenn dies der Sachaufklärung dienlich ist, etwa dann, wenn auch auf schriftlichem Wege Fragen nicht in ausreichendem Maße beantwortet scheinen oder Zeugenbeweis erhoben werden soll. In der mündlichen Verhandlung, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, sind die anwesenden Beteiligten zu hören.

Ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 87h IRG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Einspruchsverfahren (neben der gesetzlichen Bezugnahme in §§ 86, 77 IRG) so sehr an das Ordnungswidrigkeitenrecht angeglichen ist, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung auch eine Einspruchsverwerfung entsprechend § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen muss. Dies erstaunt, da das Gesetz die Beschlussentscheidung (im schriftlichen Verfahren) als Regelfall ansieht und die mündliche Verhandlung nur vorsieht, wenn sie sachdienlich scheint. Wegen der Einzelheiten der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, der Entbindung von der Erscheinenspflicht und der Verwerfung ist hier auf die einschlägige Kommentarliteratur zu §§ 73 f. OWiG zu verweisen. Hingewiesen werden soll aber an dieser Stelle auf die Belehrungspflichten des § 74 Abs. 3 OWiG, ohne deren Einhaltung die Verwerfung (durch Beschluss des Gerichts) jedenfalls rechtsfehlerhaft sein dürfte – möglicherweise ist aber auch eher wie im Strafbefehlsverfahren (§ 403 ff StPO) die ausdrückliche Anordnung des persönlichen Erscheinens notwendige Voraussetzung einer Verwerfung des Einspruchs im Falle des (unentschuldigten) Nichterscheinens.

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