Die wichtigste Voraussetzung für das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Käufers ist das Vorliegen eines des in § 434 BGB umschriebenen Sachmangels. Freiheit von Sachmängeln hat die Kaufsache, wenn keine der sieben Fallgruppen des § 434 BB eingreift (Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder Vorhandensein der üblichen Beschaffenheit, Fehlen einer sachgemäßen Montage, Fehlen einer einwandfreien Montageanleitung, Lieferung eines aliud und Minderlieferung). Für den Gebrauchtwagenkauf sind die Fallgruppen der nicht eingehaltenen vereinbarten Beschaffenheit, der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und der einzuhaltenden üblichen Beschaffenheit von Bedeutung.
Die Vielfalt der im Gebrauchtwagengeschäft – auch zur Förderung der Kaufbereitschaft – verwandten Begriffe wie Jahreswagen, Geschäftswagen, Direktionswagen, Dienstwagen, die Bezeichnung des Fahrzeuges als "fahrbereit" macht die durch Auslegung zu präzisierende Bestimmung der damit getroffenen Beschaffenheitsangabe erforderlich. Die Rspr. hat die notwendige Präzisierung für einen großen Bereich der Bezeichnungen vorgenommen.
Bei dem Verkauf eines Jahreswagens als Gebrauchtwagen geht die Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des damit angegebenen Zeitraums zwischen Herstellung und Erstzulassung dahin, dass nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind (vgl. BGH NJW 2006, 2694; OLG Köln NJW-RR 1989, 699). Wie bei der vereinbarten Fabrikneuheit eines Kfz wird eine längere Standdauer als 12 Monate, die zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung des Kfz führt (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 160) als nicht eingehaltene Beschaffenheit gewertet.
Die Vereinbarung in einem Gebrauchwagen-Kaufvertrag, wonach der Pkw "fahrbereit" sei, hat die Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund deren es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher einzustufen wäre (vgl. BGH NJW 2007, 759).
Mit der vorliegenden Entscheidung unternimmt der BGH die Präzisierung des Begriffs des Vorführwagens, gerade im Hinblick auf den wertbildenden Umstand der abgelaufenen Zeit zwischen Herstellung und Erstzulassung, bei Fehlen einer Zulassung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Der BGH sieht in dem Kaufvertrag über einen Vorführwagen keine damit – entsprechend dem Jahreswagen – konkludent angegebene Beschaffenheitsangabe einer bestimmten Höchstdauer zwischen Herstellung und Verkauf.
Die Sonderstellung des Vorführwagens, was die fehlende Erstreckung der Beschaffenheitsangabe auf die Laufleistung betrifft, kann jedoch durch besondere Umstände beseitigt werden. Der BGH betont allerdings in negativer Abgrenzung, dass hierzu eine geringe Laufleistung von 35 km ab der Herstellung des Fahrzeugs bis zum Verkauf des Vorführwagens nicht genügt. Das überzeugt deshalb, weil ein Vorführwagen nicht zwingend, wenn auch häufig, im Straßenverkehr bewegt werden muss, um seiner Aufgabe zu genügen. Vielmehr reicht es für den Werbezweck des Vorführwagens auch aus, dass er lediglich unbewegt der Besichtigung durch Kaufinteressenten zugänglich gemacht wird.
Allzu scharfe Konturen hat der Begriff des Vorführwagens nicht. Wurde er in dem Bereich des Vertragshändlers auch Werkstattkunden für die Dauer der Reparaturzeit zur Verfügung gestellt, darf das zeitweise als Ersatzfahrzeug eingesetzte Fahrzeug nach wie vor als Vorführwagen bezeichnet werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 427). Allerdings darf ein Fahrzeug nicht mehr als Vorführwagen bezeichnet werden, wenn es bei mehr als einem Händler zu Vorführungszwecken eingesetzt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 427; zustimmend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1424). Hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem Vorführwagen ist dieser dagegen wie ein fabrikneuer Werks- oder Vertragshändlerwagen zu behandeln. Der Käufer darf darauf vertrauen, dass ein Kfz-Händler berechtigt ist, ihm den fabrikneu gelieferten Wagen zu übereignen (§§ 366, 932 BGB; vgl. auch OLG Hamm NJW 1964, 2257; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1461).
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg