[7] "Die zulässige Revision des Bekl. hat keinen Erfolg."

[8] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[9] Dem Kl. stehe gem. §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes F ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. in Höhe des gem. § 287 ZPO mit 35.000 EUR anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kl. in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Bekl. einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Bekl. liege darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu “eingeladen’, selbst übersprungen zu werden; dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe übersprungen werden können, was hier aber auf Grund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverletzung habe der Bekl. zu vertreten. Er habe die Vermutung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute – insbesondere des Parcourschefs und der Turnierrichter – nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Ein Mitverschulden der Tochter des Kl. könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Bekl. aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung des Bekl. sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der “Allgemeinen Bestimmungen’ der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB sowie gegen § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.

[10] II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das BG hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang als begründet angesehen. Der Bekl. schuldet dem Kl. gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 276, 278 BGB i.V.m. §§ 661, 657 BGB wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe des Wertes des verletzten Reitpferdes.

[11] 1. Zutreffend hat das BG die Veranstaltung des Reit- und Springturniers des Bekl. als Preisausschreiben – einen Unterfall der Auslobung – eingeordnet (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt (BGH, Urt. v. 6.4.1966 – Ib ZR 82/64, MDR 1966, 572 [Galopprennen]; OLG Köln VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 661 Rn 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 661 Rn 1; Staudinger/Bergmann, BGB [2006], § 661 Rn 9) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

[12] Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft (Senatsurt. v. 23.9.1982 – III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443; OLG Köln, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 Rn 1; MüKo-BGB/Seiler, 5. Aufl., § 657 Rn 4; a.A. Staudinger/Bergmann, a.a.O., § 657 Rn 13 f. und § 661 Rn 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurt. v. 23.9.1982, a.a.O. und v. 9.6.1983 – III ZR 74/82, NJW 1984, 1118; OLG Köln a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 661 Rn 4; Seiler, a.a.O., § 661 Rn 11, 12; Bergmann, a.a.O., § 661 Rn 14, 22; Ehmann, a.a.O., § 661 Rn 1).

[13] In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein “echtes Vertragsverhältnis’ ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB; s. zur Anwen...

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