Der Kl. nimmt den bekl. Verein wegen der Verletzung eines Reitpferdes bei einem von dem Bekl. veranstalteten Reit- und Springturnier auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Bekl. richtete in der Zeit vom 9. bis 11.9.2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift "Reiter und Pferde in Westfalen" vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt:
"5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht “Gehilfen’ i.S.d. §§ 278 und 831 BGB.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.“
Am 9.9.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des Kl. mit der Stute F. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd F das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.
Der Kl. hat seine – hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter gestützte – Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 EUR bemessen und geltend gemacht, der Bekl. habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt.
Der Bekl. hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen Reitfehler der Tochter des Kl. entstanden sei; jedenfalls müsse sich der Kl. die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Teilbetrags von 25.000 EUR stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das OLG hat das erstinstanzliche Urt. teilweise abgeändert und dem Kl. – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Kl. sowie der Berufung des Bekl. – einen weiteren Betrag von 10.000 EUR, mithin insgesamt 35.000 EUR Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. sein Klageabweisungsbegehren weiter.