BGB § 305 ff. § 328 § 657 § 661
Leitsatz
a) Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines – nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden – Reitpferdes.
b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB.
BGH, Urt. v. 23.9.2010 – III ZR 246/09
Sachverhalt
Der Kl. nimmt den bekl. Verein wegen der Verletzung eines Reitpferdes bei einem von dem Bekl. veranstalteten Reit- und Springturnier auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Bekl. richtete in der Zeit vom 9. bis 11.9.2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der Zeitschrift "Reiter und Pferde in Westfalen" vom Juli 2005 eine Ausschreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt:
"5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht “Gehilfen’ i.S.d. §§ 278 und 831 BGB.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.“
Am 9.9.2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des Kl. mit der Stute F. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd F das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.
Der Kl. hat seine – hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter gestützte – Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 EUR bemessen und geltend gemacht, der Bekl. habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt.
Der Bekl. hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen Reitfehler der Tochter des Kl. entstanden sei; jedenfalls müsse sich der Kl. die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Teilbetrags von 25.000 EUR stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das OLG hat das erstinstanzliche Urt. teilweise abgeändert und dem Kl. – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Kl. sowie der Berufung des Bekl. – einen weiteren Betrag von 10.000 EUR, mithin insgesamt 35.000 EUR Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. sein Klageabweisungsbegehren weiter.
2 Aus den Gründen:
[7] "Die zulässige Revision des Bekl. hat keinen Erfolg."
[8] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
[9] Dem Kl. stehe gem. §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes F ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. in Höhe des gem. § 287 ZPO mit 35.000 EUR anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kl. in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Bekl. einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Bekl. liege darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu “eingeladen’, selbst übersprungen zu werden; dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe übersprungen werden können, was hier aber auf Grund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverletzung habe der Bek...