[1] Die Berufung des Kl. ist zulässig. Demgegenüber erweist sich die Anschlussberufung der Bekl. als unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist. Den Bekl. wurde mit Verfügung vom 5.7.2010 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 6.8.2010 gesetzt. Die Zustellung der Berufungserwiderung nebst Fristsetzung erfolgte unter dem 21.7.2010. Auf Antrag der Bekl. wurde die Frist zur Berufungserwiderung bis zum 16.8.2010 verlängert. Innerhalb dieser Frist ging auch eine Berufungserwiderung bei Gericht ein. Demgegenüber ging die Anschlussberufungsschrift vom 1.10.2010 erst drei Tage vor dem Termin am 4.10.2010 beim Brandenburgischen OLG ein und damit weit außerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist.
[2] Die Berufung ist nur z.T. begründet.
[3] Soweit der Kl. über die bereits zuerkannten 200,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR begehrt, ist ein weiteres Schmerzensgeld nur i.H.v. 300,00 EUR angemessen, so dass dem Kl. insgesamt ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,00 EUR zusteht. …
[5] Hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten bestimmt sich die Geschäftsgebühr nach VV 2004 zum RVG unter Berücksichtigung der im Jahre 2007 noch gültigen Rechtslage. Der zugrunde zu legende Gebührensatz beträgt 0,5–2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei diesem Gebührentatbestand handelt es sich um eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG. Im vorliegenden Fall erforderte die Erledigung der Angelegenheit entgegen der Auffassung des Kl. nur einen durchschnittlichen Aufwand. Für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ohne Besonderheiten ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr i.d.R. angemessen (BGH NJW 2008, 3641 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 549 f.). Dass für die Abwicklung des hier maßgeblichen Verkehrsunfalls ein überdurchschnittlicher Aufwand erforderlich war, haben der Kl. bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht hinreichend plausibel dargelegt. Insb. die Einschätzung, dass jeder Personenschaden der Bewertung der Sache einen überdurchschnittlichen Charakter gibt, erscheint verfehlt. Der Kl. hat hier leichte Verletzungen erlitten, die in einem ärztlichen Bericht niedergelegt waren und die seitens des Prozessbevollmächtigten lediglich noch einmal wiederholend dargestellt werden mussten. Es ist bei einem Verkehrsunfall nichts ungewöhnliches, das neben materiellen Schäden auch Körperschäden eintreten. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine Erhöhung des Gebührensatzes nicht. Liegen dagegen schwere Verletzungen vor oder wurde der Geschädigte bei dem Unfall gar getötet, ergeben sich ganz andere Erschwernisse, die neben der in solchen Fällen oft auch schwierigen Bemessung des Schmerzensgeldes insb. Haushaltsführungsschäden oder Unterhaltsschäden umfassen, deren Darstellung i.d.R. schwierig und umfangreich ist. Von alledem kann hier keine Rede sein, denn die anwaltliche Tätigkeit in Bezug auf den Personenschaden beschränkte sich auf die Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung, die der Prozessbevollmächtigte des Kl. lediglich noch vorzulegen brauchte.
[6] Auch die Geltendmachung der materiellen Schäden war nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll. Vielmehr wurden die "klassischen" Schadenspositionen geltend gemacht wie Fahrzeugschaden, Erstattung der Sachverständigenkosten, Kostenpauschale sowie Kosten der Ab- und Neuanmeldung sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Zuzugeben ist dem Kl., dass hier eine gewisse Besonderheit dadurch bestand, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein handelsübliches Modell handelte, sondern es gab nach Darstellung des Kl. im Gebrauchtwagenhandel auf dem Markt kein Fahrzeug, das mit derselben Sonderausstattung verkauft wird. Dass dadurch aber aus anwaltlicher Sicht ein erheblicher Mehraufwand gegenüber einer sonstigen Abrechnung eines Fahrzeugschadens erforderlich wurde, hat der Kl. nicht nachvollziehbar dargelegt. Letztlich hat er sich insoweit auf das von ihm mit der Klageschrift vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. D. gestützt und dieses zur Grundlage seiner Anspruchsberechnung gemacht. Damit unterscheidet sich die Angelegenheit nicht grundlegend von einem durchschnittlichen Verkehrsunfall.
Die erfolgte Erhöhung des Schmerzensgeldes erhöht die Vergütung der Anwaltskosten nicht, da sich der Gegenstandswert dadurch nicht in einem Umfang erhöht, der zu einem sog. Gebührensprung führt.