Leitsatz (amtlich)

1. Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500 EUR.

2. Zu den Voraussetzungen eines überdurchschnittlichen Aufwands bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253 Abs. 2; RVG § 14; VV 2004 zum RVG (2007)

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen 3 O 113/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.4.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 3 O 113/07, dahin teilweise abgeändert, dass die Beklagten in Bezug auf den Tenor zu Ziff. 2. verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf ein weitergehendes Schmerzensgeld und die weitergehenden außergerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kl. erlitt bei einem Verkehrsunfall am 3.3.2007 eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms, infolge derer er bis zum 16.3.2007 arbeitsunfähig war. Mit der Klage hat er neben seinem materiellen Schaden u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 1.600 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.321,85 EUR auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 1,8 geltend gemacht. Das LG hat - auf der Grundlage einer vollständigen Haftung der Bekl. - u.a. ein Schmerzensgeld von 200 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 837,52 EUR zuerkannt. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner Berufung.

Die Berufung des Kl. hatte nur zum Teil Erfolg, während die Anschlussberufung der Bekl. verworfen wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Demgegenüber erweist sich die Anschlussberufung der Beklagten als unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist. Den Beklagten wurde mit Verfügung vom 5.7.2010 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 6.8.2010 gesetzt. Die Zustellung der Berufungserwiderung nebst Fristsetzung erfolgte unter dem 21.7.2010. Auf Antrag der Beklagten wurde die Frist zur Berufungserwiderung bis zum 16.8.2010 verlängert. Innerhalb dieser Frist ging auch eine Berufungserwiderung bei Gericht ein. Demgegenüber ging die Anschlussberufungsschrift vom 1.10.2010 erst drei Tage vor dem Termin am 4.10.2010 beim OLG Brandenburg ein und damit weit außerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Soweit der Kläger über die bereits zuerkannten 200 EUR ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 EUR begehrt, ist ein weiteres Schmerzensgeld nur i.H.v. 300 EUR angemessen, so dass dem Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR zusteht. Nach den Feststellungen des LG hat der Kläger durch den Unfall eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms erlitten und war bis zum 16.3.2007 arbeitsunfähig, mithin etwa zwei Wochen. Der Kläger hatte sich nach dem Unfall in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben und dort wurden die Prellungen und Schürfungen festgestellt, wobei es keine neurologischen Defizite gab, sondern es wurden geringe Kopfschmerzen angegeben. Zwei Tage nach dem Unfall begab sich der Kläger zum Arzt und beklagte dort Schmerzen im LWS-Bereich. In dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bericht ist darüber hinaus festgehalten, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS vorlag, eine Myogelose der Rückenstrecker, aber keine neurologischen Defizite. Erwähnt wurden noch Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich. Eine Röntgenaufnahme der LWS vom 7.3.2007 ergab einen unauffälligen Befund. Insgesamt sind damit die Verletzungen des Klägers als leicht einzustufen. Dennoch erscheint das vom LG für angemessen erachtete Schmerzensgeld von lediglich 200 EUR zu gering. Immerhin hat der Kläger Prellungen in verschiedenen Bereichen erlitten und darüber hinaus auch Schürfungen und schließlich ein HWS-Schleudertrauma. Dieses Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500 EUR (vgl. dazu auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 586 f.; dort sind zahlreiche Entscheidungen aufgeführt, bei denen der Geschädigte Prellungen sowie e...

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