Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:

Die Angeklagten veräußerten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Rahmen ihres "Kfz-Zulassungsdienstes" in der L. Straße in M. jeweils gegen Bezahlung eines Geldbetrags amtliche Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörenden, auf sie oder dritte Personen ausgestellte Fahrzeugscheine an anderweitig verfolgte Personen, obwohl die Angeklagten die Weiterveräußerung in keinem der Fälle gem. § 6b StVG bei der dafür zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt hatten.

Die amtlichen Kurzzeitkennzeichen einschließlich der dazu gehörigen Fahrzeugscheine hatten die Angeklagten selbst oder durch Vermittlung Dritter jeweils bei der dafür zuständigen Zulassungsstelle unter Vorgabe der Verwendung für eigene Kfz. zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten erlangt.

Dies wussten die Angeklagten.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

  1. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 8.6.2009 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr gegen Bezahlung eines Geldbetrags i.H.v. 60,– EUR unter Vermittlung des anderweitig Verfolgten K. T. an den Zeugen W. M.
  2. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 29.5.2009 bis 2.6.2009) am 1.6.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags von ca. 60,– EUR unter Beteiligung des anderweitig Verfolgten B. S. an den Zeugen O. A.
  3. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 14.7.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags i.H.v. ca. 80,– EUR an den anderweitig Verfolgten B. E.
  4. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 19.10.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags in unbekannter Höhe an den anderweitig Verfolgten Z.-J. M.
  5. Das Kurzzeitkennzeichen xx am 28.12.2009 gegen Bezahlung eines Geldbetrags von 70,– EUR an den anderweitig Verfolgten G. A.
  6. Das Kurzzeitkennzeichen xx (gültig vom 12.1.2010 bis 16.1.2010) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13.1.2010 gegen Bezahlung eines Geldbetrags i.H.v. ca. 70,– EUR an den anderweitig Verfolgten O. I.

Das AG sprach die Angeklagten aus Rechtsgründen frei.

Gegen dieses freisprechende Urteil wendete sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die auf die Sachrüge gestützt war. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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