Die Bundesregierung hat am 12.1.2011 ein Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen.
§ 2 des Regierungsentwurfs (RE) regelt das Verfahren und die Aufgaben des Mediators. Nach Abs. 4 bestimmen die Parteien im "allseitigen Einverständnis", welche weiteren Personen in die Mediation einbezogen werden können, d.h. an den Mediationsverhandlungen teilnehmen dürfen. Die Anwesenheit von Rechtsanwälten an der außergerichtlichen Mediation ist also nur gestattet, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Kosten einer etwaigen anwaltlichen Begleitung der Mediation vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind. Im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags verpflichtet sich der VR, die "erforderlichen" Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten – gegen Prämienzahlung – zu übernehmen. In welchem Umfang dies zu geschehen hat, regelt der zwischen dem VR und dem VN geschlossene Vertrag.
Der VN wird also zukünftig die Leistung eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin auf Kosten des Rechtsschutzversicherers im Rahmen einer Mediation nur in Anspruch nehmen können, wenn er dies zuvor mit dem VR so vereinbart hat. Weiterhin stellt sich die Frage, wer die Kosten des Mediators trägt, denn für "Gottes Lohn" wird dieser sicherlich nicht tätig.
Die Rechtsschutzversicherer gehen nun teilweise dazu über, in ihren Bedingungswerken vorzusehen, dass ein von ihnen bestimmter Mediator einzubinden ist, ehe die Kosten einer anwaltlichen Vertretung übernommen werden; die Mediatoren sind häufig beim Rechtsschutzversicherer angestellt oder gehören ihm wirtschaftlich verbundenen Organisationen an.
Abgesehen davon, dass unklar ist, wie ein solches Verfahren in der Praxis umgesetzt werden soll, wenn beide Kontrahenten eines Konflikts bei unterschiedlichen Unternehmen rechtsschutzversichert sind und die jeweils die Einschaltung eines hausinternen Mediators vorsehen, stellt sich auch die Frage, inwieweit ein vom Rechtsschutzversicherer einer Partei ausgewählter Mediator die vom Gesetz geforderte Unabhängigkeit haben soll. Ein weiteres Problem ist, dass es keine einheitliche Ausbildung für Mediatoren gibt, es sich also um eine ungeschützte Bezeichnung handelt.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang § 3 RE zu, der die Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators regelt:
"Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität der einzelnen Mediatorin bzw. des einzelnen Mediators beeinträchtigen können, sind insb. persönliche und geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation" (vgl. Begr. z. RE, § 3).
Es steht zu vermuten, dass die Angebote der Assekuranz nicht primär im Interesse des VN erfolgen, sondern die Ausgaben des VR deutlich reduzieren sollen. Ein Mediator aber, der bei einem Rechtsschutzversicherer angestellt ist und/oder dessen Weisungen unterliegt, von ihm finanziell abhängig ist, kann daher nicht neutral sein, scheidet nach dem RE eigentlich wohl aus.
Anders sieht dies bei dem Rechtsanwalt aus, den der Rechtssuchende frei wählt und der durch das gesetzliche Leitbild seines Berufes verpflichtet ist, (nur) die Interessen des Mandanten wahrzunehmen. Im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrags hat der VR doch seinem Vertragspartner versprochen, ihn von den Kosten, die durch die Tätigkeit dieses unabhängigen Anwalts entstehen, freizustellen.
Die Mediation mag in manchen Fällen geeignet sein, Konflikte zu lösen, ohne dass Gerichte angerufen werden. Eine Mediation ohne anwaltliche Begleitung kann aber nicht im Interesse des Rechtssuchenden sein, weil dieser nur in Kenntnis seiner Rechte frei entscheiden kann, ob er diese Form der Konfliktlösung oder eine richterliche Entscheidung wünscht. Dass der Rechtsweg die für den VR teurere Variante ist, liegt auf der Hand.
Leider regelt der Regierungsentwurf nicht, wer die Kosten der Mediation trägt. Ganz offensichtlich hat die Lobbyarbeit der Assekuranz insoweit Früchte getragen, zumal sie bei der Neuregelung des RDG keinen Erfolg verbuchen konnte, sind doch Rechtsdienstleistungen den Rechtsschutzversicherern auch als "Nebenleistungen" untersagt. Nunmehr soll die Assekuranz also quasi durch die "Hintertür" wohl doch noch die Möglichkeit haben, an Konfliktlösungen beteiligt zu werden. Die mögliche Ausklammerung der Anwaltschaft wird insoweit von der Bundesregierung zumindest in Kauf genommen.
Wohin die Reise gehen soll, ist nicht zuletzt an dem Umstand abzulesen, dass am Vorabend des Verbandstages des GDV im November 2010 ein Rechtsschutzversicherer zu einer Podiumsdiskussion zum Thema "Mediationsgesetz" eingeladen hatte; auf dem Podium hatten neben einer Regierungsvertreterin mehrere Vertreter der Assekuranz Platz genommen, ein Vertreter des GDV, ein Rechtslehrer und ein Vertreter des Richterbundes – allerdings war kein Rechtsanwalt und keine Rechtsanwältin aufs Podium geladen worden.
Honi soit qui mal y pense …