" … Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das LG hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO bietet.
Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 8.12.2009 bis zum 8.1.2010 steht dem Antragsteller nicht zu. Gem. § 15 Buchstabe a der MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Ziffer 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu dem von den Parteien vereinbarten Tarif KT3 definiert den Begriff des versicherungsfähigen Selbständigen als Person, die ihren Beruf selbstständig ausübt, regelmäßige Einkünfte erzielt und einkommensteuerpflichtig ist; nach Abs. 2 gehören hierzu Angehörige der freien Berufe sowie selbständige Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft, die ihr Gewerbe bei der Behörde angezeigt bzw. eine Gewerbeerlaubnis haben. Die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach dem Tarif waren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers entfallen; im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 16.10.2008, dessen Folgen zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben, hat der Antragsteller die Merkmale des versicherungsfähigen Selbständigen nicht mehr erfüllt.
Der Antragsteller hatte bereits am 25.4.2008 dem zuständigen Gewerbeamt die vollständige Aufgabe des Betriebs eines Wellnessstudios mit Verkauf von Kosmetik, Nahrungsergänzung sowie Geschenkartikeln angezeigt und nach eigenem Vortrag dieses Gewerbe in der Folgezeit auch nicht mehr betrieben. Zwar hat er – erst – am 10.2.2010 rückwirkend auf den 1.10.2008 ein neues Gewerbe mit der Tätigkeitsbezeichnung “Mobile Wellnessmassagen’ angemeldet; dazu behauptet er, in der Zeit von Ende April 2008 bis zum Unfallereignis am 16.10.2008 Massagedienste im Rahmen von Hausbesuchen geleistet und eine künftige Ausweitung dieser Erwerbsarbeit geplant zu haben. Indessen hatte der Antragsteller am 1.10.2008 und damit vor dem Eintritt des Versicherungsfalls eine unselbständige Arbeitstätigkeit aufgenommen. Gem. dem Arbeitsvertrag mit der Firma H Automaten vom gleichen Tage ist er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Spielstättenaufsicht eingesetzt worden. Zudem ist in Ziffer 10 dieses Vertrags ausdrücklich geregelt, dass der Antragsteller seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Arbeitgebers stellt und Nebentätigkeiten dessen Zustimmung bedürfen. Die Ausübung einer – vollschichtigen – Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer schließt eine Versicherungsfähigkeit nach dem Tarif KT3 jedoch aus.
Eine Krankentagegeldversicherung dient der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (BGHZ 88, 78; 117, 92; VersR 1992, 479; 2008, 628). Bei selbständigen Erwerbstätigen, die keinen Sozialversicherungsschutz genießen, bildet die Krankentagegeldversicherung das Gegenstück zu den Krankengeldzahlungen, die bei sozialversicherten Personen von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden (BGHZ 88, 78; VersR 1992, 479). Dieser Zweck verbietet eine Auslegung des Tarifs KT3 der Antragsgegnerin dahin, dass ein Versicherungsnehmer, der hauptberuflich einer unselbständigen, sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit nachgeht, Krankentagegeld deshalb beanspruchen kann, weil er eine selbständige Nebentätigkeit ausübt. Diese Erwägung trifft auf den Antragsteller zu: Seit der Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Rahmen einer 40-Stunden-Woche war der Antragsteller nicht mehr, wie dies dem Zweck des Krankentagegeldes entsprechen würde (vgl. BGHZ 117, 92; VersR 1992, 479), zu seiner sozialen Absicherung auf eine Krankentagegeldversicherung angewiesen.
Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag vom 1.10.2008 auf ein Jahr befristet war, rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Zwar bedeutet für denjenigen, der in Zukunft möglicherweise wieder auf den Schutz einer solchen Versicherung angewiesen ist, die endgültige und ersatzlose Beendigung einer einmal begründeten Krankentagegeldversicherung eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht; der Wegfall der Versicherungsfähigkeit darf dem Versicherungsnehmer daher nicht aufgezwungen werden, sofern dieser damit die Chance verliert, sich erforderlichenfalls wieder sachgerecht in einer Krankentagegeldversicherung versichern zu können. Der Versicherungsnehmer wird aber hinreichend geschützt, wenn ihm eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine sog. Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und bei Wegfall des Hindernisses die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses angeboten wird (BGHZ 117, 92). Das Angebot einer Anwartschaftsversicherung ist dem Antragsteller in § 15 Abs. 1 der Tarifbedingungen der Antragsgegnerin unterbreitet worden.
Ohne Erfolg beruft sich der Antra...