Den ärztlichen Standard kann zunächst nur ein Mediziner ermitteln, nicht ein medizinischer Laie. Zwar klingt diese Aussage banal. Aber selbst diese Frage war nicht unumstritten, da bis zum BGH prozessiert wurde.[4] Dieser stellte klar, dass das Gericht grundsätzlich einen Sachverständigen zu beauftragen hat. Und dieser muss seine Feststellungen für den konkreten Einzelfall treffen. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext (" … zur Zeit der Behandlung bestehenden … "). Bei seinen Ausführungen kann er aber nicht völlig frei zu Werke gehen. Den Rahmen seines Gutachtens bieten zwei Aspekte, nämlich die "wissenschaftliche Erkenntnis" und die "Akzeptanz in der Profession".[5]

[5] Hart, Patientensicherheit, Fehlermanagement, Arzthaftungsrecht, MedR (2012) 30, S. 12.

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