“ … Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des AG v. 12.11.2012 wieder herzustellen, hat Erfolg.

Zunächst ist hier der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung schon deshalb zu hemmen, weil der AG diesen nicht ordnungsgemäß begründet hat. Die von der Behörde gem. § 80 Abs. 3 VwGO verlangte Begründung, weshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts gegenüber dem Suspensivinteresse des Einzelnen ausnahmsweise überwiegt, erfüllt eine Warnfunktion. Die Begründung darf deshalb nicht formelhaft erfolgen, sondern muss erkennen lassen, dass die Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzugs den Einzelfall im Blick hatte; dies gilt auch beim Entzug einer Fahrerlaubnis (vgl. OVG RP, Beschl. v. 3. 12.2008 – 10 B 11168/08.OVG und v. 21.3. 2012 – 10 B 10186/12.OVG; Beschl. der Kammer v. 27.11.2012 – 1 L 961/12.NW). In diesem Bereich werden sich allerdings häufig die Gründe für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung mit den Gründen für ihren sofortigen Vollzug decken, geht es doch darum, die Gefahren, welche von ungeeigneten Kraftfahrern für die Allgemeinheit und den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, effektiv und damit möglichst umgehend zu vermeiden. Wird in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung hinreichend deutlich, kann sich dementsprechend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Sofortvollzugsbegründung in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der AG in der Begründung des Sofortvollzuges nicht erkennen lassen, dass er den Einzelfall des ASt. im Blick hatte, denn die Begründung ist durchgängig nur allgemein und formelhaft gehalten. Er hat hier auch nicht auf die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung verwiesen; zudem führt er darin lediglich aus, dass der ASt. sich einer Körperverletzung sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat, dass gegen ihn eine Anordnung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ergangen ist und er dieses nicht vorgelegt hat. Ferner wird auf § 11 Abs. 8 FeV und § 46 Abs. 1 S. 2 FeV hingewiesen sowie auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Eine besondere Dringlichkeit, wie sie sich z.B. bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung aufgrund eines Drogenkonsums oder Alkoholmissbrauchs aufdrängen dürfte (vgl. zu solchen Fällen OVG RP, Beschl. v. 11.2.2009 – 10 B 10073/09.OVG v. 24.8.2011 – 10 B 10598/11.OVG), oder eine diesbezügliche Interessenabwägung des AG geht daraus nicht hinreichend klar hervor.

Darüber hinaus fällt aber auch die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des ASt. aus. Der Bescheid des AG v. 12.11.2012, mit der er dem ASt. die Fahrerlaubnis der Klassen S, M und L entzogen hat, erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als rechtswidrig. Das Interesse des ASt. daran, vorläufig vom Vollzug der voraussichtlich rechtswidrigen Maßnahme verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung.

Der AG begründet die fehlende Fahreignung des ASt. zu Unrecht damit, dass dieser ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nur dann gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen und die Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 StVG entziehen, wenn die Anordnung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig ist. Daran fehlt es hier.

Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV, worauf der AG die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem ASt. gestützt hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei einer erheblichen Straftat oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Hierfür hat sie zur Begründung den Strafbefehl des AG Landau v. 23.4.2012 herangezogen, mit dem der ASt. rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht verurteilt wurde. Diesen Strafbefehl muss er gegen sich gelten lassen, d.h. er kann im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht einwenden, er sei möglicherweise zu Unrecht verurteilt worden. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung hat das Geschehen zu einer verwaltungsbehördlichen Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG geführt, weil für den ASt. zwölf Punkte im VZR eingetragen worden sind.

Ob eine Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV erheblich ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem Bezug zur Fahreignung des Betroffenen (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 FeV Rn 12 m.w.N.). Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalls mit einzubez...

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