“ … II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig.
Zwar ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch mit der (allein) erhobenen Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise begründet worden.
Bei Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann auf eine (mit der Sachrüge begründete) Rechtsbeschwerde ein Schuldspruch nicht angegriffen werden, da sich das Urt. darüber nicht verhält. Gerügt werden kann nur, dass das AG den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betr. durch Prozessurteil verworfen habe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn 48a m.w.N.). Da das unentschuldigte Ausbleiben des Betr. keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs ist, setzt die Prüfung eine dahingehende ausdrückliche, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügende Verfahrensrüge voraus. Danach muss der Beschwerdeführer grds. die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein an Hand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.1.2008 – 1 Ss 294/07; Göhler-Seitz, a.a.O. Rn 48b m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die erhobene Verfahrensrüge nicht gerecht.
Wird – wie hier – beanstandet, das Gericht habe zu Unrecht einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG des zur Hauptverhandlung nicht erschienen Betr. abgelehnt, bedarf es unter anderem der genauen Darlegung, dass und aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betr. in der Hauptverhandlung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war (Göhler-Seitz, a.a.O.). Dies legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht zweifelsfrei dar.
So ist allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung ohne unzulässigen Rückgriff auf den Akteninhalt nicht zu erkennen, ob die mit Schriftsatz v. 15.3.2012 gemachten Angaben zu dem vom Betr. behaupteten “Augenblicksversagen’, welches nach seiner Vorstellung zu einem Absehen vom Regelfahrverbot hätte führen müssen, zureichend waren und auch ohne weitere Aussagen seinerseits in der Hauptverhandlung die tatrichterliche Beurteilung erlaubt hätten, ob tatsächlich ein solches schuldminderndes “Augenblicksversagen’ vorgelegen hat. Denn insoweit führt die Rechtsbeschwerdebegründung unter Hinweis auf den Inhalt des Schriftsatzes v. 15.3.2012 lediglich aus, dass “zum Unfallzeitpunkt an der maßgeblichen Straßenkreuzung eine Baustelle mit verwirrender Straßenführung und Beschilderung bzw. Zeichnungen auf der Straße bestand’. Ob der Schriftsatz über diese pauschalen Angaben hinaus – welche nähere Ausführungen des Betr. zu seiner Wahrnehmung des Unfallablaufs und der -örtlichkeit in der Hauptverhandlung gerade notwendig gemacht hätten – weitere konkretere Angaben enthalten hat, teilt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit. Daher kann der Senat auch nicht beurteilen, ob zu der vom Betr. selbst aufgeworfenen Frage des “Augenblicksversagens’ von ihm in der Hauptverhandlung schon deshalb keine Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre, weil er hierzu mit Schriftsatz v. 15.3.2012 “bereits alles gesagt hatte’.
Ob sich der Betr. zu dem behaupteten “Augenblicksversagen’ bereits vor der Hauptverhandlung erschöpfend erklärt hatte, kann in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht deshalb offen bleiben, weil sich aus ihr ergibt, dass der Betr. im Schriftsatz v. 15.3.2012 gegenüber dem AG angekündigt hatte, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen zu wollen. Angesichts des – sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergebenden – Umstands, dass der Betr. selbst sich vor der Hauptverhandlung auf ein schuldminderndes “Augenblicksversagen’ zur Vermeidung eines Fahrverbots berufen hatte, war es nämlich trotz dieser Weigerung keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr zu vermuten, dass er schon im eigenen Interesse hierzu nähere Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hätte, falls ihm das Gericht die Notwendigkeit hierfür verdeutlicht hätte (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.3.2009 – 2 SsBs 51/09, juris). Bei dieser Sachlage durfte die Tatrichterin die im Schriftsatz v. 15.3.2012 enthaltene Ankündigung nicht als unbedingte und kategorische Weigerung, sich zur Sache (oder auch zur Person) einzulassen, verstehen. Vielmehr bestand objektiv betrachtet die naheliegende (und nicht nur theoretische) Möglichkeit, dass der Betr. gleichwohl zumindest Angaben zu den Umständen machen würde, die für die Verhängung des Fahrverbots maßgeblich sein könnten (vgl. KG Berlin VRS 111, 429; OLG Oldenburg, a.a.O.). Zu diesen Umständen, zu denen Auskünfte des Betr. zu erwarten gewesen wären, gehört im Übrigen auch seine im tatrichterlichen Schreiben v. 20.3.2012 angesprochene berufliche Situation.
Da mit der Rechtsbeschwerde somit nicht schlüssig dargelegt wird, dass der Betr. auf seinen Antrag von der Pflicht zum persön...