Im Bereich der Sozialleistung ist der versicherte Bürger umfassend zu informieren (vgl. BGH MDR 2005, 1166; BGH BGH-Report 2004, 1617; OLG Hamm MDR 2008, 389; Stein/Ital/Schwall, Praxis-Handbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn 738). Die Pflicht zur zutreffenden Auskunft folgt aus § 141 SGB I. Der Bürger muss sein Verhalten aufgrund der Auskunft ausrichten können, so dass die Auskunftserteilung für ihn Vertrauensschutz, Verlässlichkeitsgrundlage und Dispositionssicherheit herbeiführen muss (vgl. Stein/Ital/Schwall, a.a.O. Rn 738). Welche Bedeutung die Haftung für Falschauskünfte nach § 839 BGB hat, zeigen die zahlreichen Rechtsprechungsfälle, die sich vor allem auf das Rentenrecht beziehen. Dort ist in § 109 SGB VI spezialgesetzlich geregelt, dass der Rentenversicherungsträger dem Versicherten Auskünfte über die Höhe der Regelaltersrente zu erteilen hat. Die in § 109 Abs. 4 S. 2 SGB VI getroffene Anordnung, dass diese Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind, schließt aber eine Amtshaftung für unrichtige Auskünfte nicht aus (vgl. BGHZ 155, 354, 357 f.; Rinne/Schlick, NJW 2004, 1918 (192), Plagemann, EWiR 2003, 917 f.; vgl. auch Staudinger/Wöstmann, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2012, § 839 Rn 785, 786). Der durch die unrichtige Auskunft Betroffene ist so zu stellen, als hätte der Versicherungsträger sich amtspflichtgemäß verhalten. Hatte der Versicherte wegen der in der Rentenauskunft fehlerhaft berechneten Rente seine Arbeit aufgegeben, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, auf den der Versicherte nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (BGH EWiR § 839 BGB, 2003, 917).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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