“ … Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Kl. hat Erfolg.
2. Entgegen der Auffassung des LG findet auf den Antrag des Kl., den Bekl. zur Zahlung des laufenden Beitrags aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag zu verurteilen, § 9 S. 1 ZPO Anwendung.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt bei einem wie hier erhobenen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen immer dann § 9 S. 1 ZPO zur Anwendung, wenn das Stammrecht erfahrungsgemäß dreieinhalb Jahre dauern kann; für Rechte von typischerweise wesentlich kürzerer Laufzeit ist der gesetzlich vorgegebene Wert des dreieinhalbfachen Jahresbezugs dagegen unangemessen (BGHZ 36, 144,, 147 … ). Zu den wiederkehrenden Leistungen nach § 9 ZPO gehören auch Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen (vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl. § 9 ZPO Rn 1).
Deshalb kommt es nicht in Betracht, im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrags nach § 3 ZPO allein deshalb einen kürzeren Zeitraum zugrunde zu legen, weil eine grds. gegebene Kündigungsmöglichkeit besteht. Denn § 9 S. 1 ZPO bleibt auch dann anwendbar, wenn ein dreieinhalbjähriger Bezug nicht sicher zu erwarten und zweifelhaft ist; ein Abschlag darf wegen dieser Unsicherheit nicht vorgenommen werden (Thomas/Putzo/Hüßstege, ZPO, 33. Aufl., § 9 Rn 4). Entscheidend ist allein, ob das fragliche Recht eine Dauer von wenigstens dreieinhalb Jahren haben kann und der Bezugszeitraum nicht bestimmt ist. … § 9 ZPO greift ein, auch wenn das Recht auf die wiederkehrende Leistung durch Kündigung zum Wegfall gebracht werden kann. Deshalb ist es grds. ohne Bedeutung, ob für den VN im Rahmen des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrags eine Kündigungsmöglichkeit besteht und welche Kündigungsfristen hierfür vorgesehen sind.
Anderes gilt jedoch, wenn der VN von einer ihm eingeräumten Kündigungsmöglichkeit während des Rechtsstreits Gebrauch macht. Ab diesem Zeitpunkt steht die Dauer des Versicherungsvertrags fest, so dass sich – bei entsprechend angepasstem Antrag – der Streitwert ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung des Vertrags nach § 9 S. 2 ZPO bemisst. Hier hat der VR der Beendigung des Versicherungsvertrags durch Antragsumstellung mit Schriftsatz v. 10.5.2012 Rechnung getragen, so dass ab diesem Zeitpunkt der geringere Streitwert gem. § 9 S. 2 ZPO maßgeblich ist.“