“ … Die Bekl. ist den Kl. nicht zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 1b) bb) ARB 2002 fällt und daher vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
1. Versicherungsbedingungen sind nach der st. Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454). Bei Risikoausschlussklauseln – wie vorliegend bei § 3 Abs. 1b) bb) ARB 2002 der Fall – geht das Interesse des VN regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454).
2. Dabei verfolgt die Ausschlussklausel § 3 Abs. 1b) bb) ARB 2002 den – auch für den durchschnittlichen VN erkennbaren – Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen VN ein solches Risiko entstehen kann (BGH VersR 2003, 454).
3. Hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereichs stellt die Klausel auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom VN angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (BGH VersR 2003, 454). Entscheidend ist dabei die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzinteresses (BGH VersR 1986, 132). Dieses muss sich als typisches Baurisiko darstellen. Dafür sind Auseinandersetzungen charakteristisch, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen VN bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen (BGH VersR 2003, 454).
4. Ausgehend vom verfolgten Rechtschutzinteresse der Kl. und dem Zweck der Ausschlussklausel ergibt die Auslegung, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche das Baurisiko betreffen und daher vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Der Vorwurf des Betrugs lässt nicht den erforderlichen qualifizierten Bezug zu der Baurisikoklausel entfallen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die dem Betrugsvorwurf zugrunde liegenden Umstände mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes in dem erforderlichen Zusammenhang stehen oder einen die Gebäudeplanung und -errichtung unmittelbar begleitenden Vorgang betreffen.
a. Das Rechtsschutzbegehren der Kl. steht in ursächlichen Zusammenhang mit der Beauftragung des Herrn K mit der Erstellung und Planung eines Gebäudes durch Vereinbarung v. 14.4.2011 und der ihm erteilten Vollmacht. Die Kl. stützen ihr Schadensersatzbegehren darauf, dass Herr K sie bei Vertragsschluss sowie bei Abrechnung der Bauleistungen bewusst im Unklaren über den Inhalt seiner Leistungspflicht gelassen hat, wozu der Geschäftsführer der D Bau-GmbH Beihilfe geleistet habe. Ihr Vorwurf einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie eines Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB betrifft dabei die bewusste Irreführung über Art und Umfang der Verpflichtung zu Planung und Errichtung eines Gebäudes sowie die Erfüllung dieser Verpflichtungen. Betroffen ist damit aber eine Streitigkeit, die den erforderlichen qualifizierten Bezug zu der Baurisikoklausel aufweist. In diesem Fall wird aber der durchschnittliche VN bei verständiger Würdigung erkennen, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
b. Die Baurisikoklausel ist bei verständiger Würdigung der Klausel auch nicht auf Risiken der Abwicklung von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen betreffend Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt. Vielmehr wird der um Verständnis bemühte VN erkennen, dass der innere sachliche Zusammenhang...