Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten wies nach Ansicht des VG solche Mängel auf, dass es nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht werden konnte. Die Erinnerung des im Verfahren unterlegenen Bekl. gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der von einer Haftung des Bekl. auch für die Vergütung des Sachverständigen ausging, wurde von dem Bekl. mit der Beschwerde angegriffen, dass das Gutachten des Sachverständigen mit so erheblichen Mängeln behaftet gewesen sei, dass dessen Vergütung entfallen müsse. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?