"… [10] II. "Die sofortige Beschwerde der Bekl. zu 1. ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insb. innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.""
[11] In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG den Antrag der Bekl. zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gem. § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Bekl. zu 1. ausreichend ist, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegenüber dem Klägervorbringen zu begründen. Im Streitfall ist der Antrag der Bekl. zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als mutwillig anzusehen, da die Interessen der Bekl. zu 1. durch die auf Veranlassung der Bekl. zu 2. erfolgten Bestellung der Rechtsanwälte B auch für die Bekl. zu 1. und die Übernahme der Rechtsverteidigung durch diese Rechtsanwälte bereits hinreichend gewahrt sind und daneben ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch die Bekl. zu 1. nicht ersichtlich ist.
[12] Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde wie der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 114 νRn 30 m.w.N.). Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. II. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG zfs 2008, 527 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 317 (Hansens); OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; OLG Köln NJW – rr 2004,1550 = MDR 2005, 106; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 114 νRn 8; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 νRn 3; Wache in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 114 νRn 38; so auch Senat NJW-RR 2010, 245 = VersR 2010, 274). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Antragsteller die Vertretung durch denselben Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar ist, etwa weil die Vertrauensgrundlage fehlt oder ein Interessenkonflikt besteht (OLG Köln, a.a.O.; Bork, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund findet auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt, ohne sich zuvor mit dem mitverklagten Versicherer über eine gemeinsame Rechtsverteidigung abzustimmen oder an der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts festhält, obwohl der Versicherer den Rechtsstreit aufgenommen hat (BGH zfs 2004, 379 = RVGreport 2004,188 [Hansens] = AGS 2004, 188; KG NJW-RR 2008, 1616; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.2, νRn 7).
[13] Vorliegend ist eine solche Situation gegeben. Zwar trifft es zu, dass die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht für die Bekl. zu 1. und die Bekl. zu 2. infolge der Zustellung der Klageschrift zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablief, gleichwohl war für die Bekl. zu 1. schon aus dem Rubrum der Klageschrift ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer mitverklagt werden sollte. Es hätte daher – spätestens durch den von der Bekl. zu 1. eingeschalteten Rechtsanwalt – eine Abklärung mit der Bekl. zu 2. erfolgen müssen, ob diese beabsichtigte sich gegen die Klage zu verteidigen und entsprechend den Regelungen der AKB auch die Mitbeauftragung eines Rechtsanwaltes für die Bekl. zu 1. durch die Bekl. zu 2. anstand. Gegebenenfalls hätte seitens der Bekl. zu 1. der Bekl. zu 2. die Klageschrift einschließlich der Zustellungsnachweise zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser die Beurteilung des sachgerechten weiteren Vorgehens möglich war. Schon von daher ist es unschädlich, dass die Klageschrift der Bekl. zu 2. erst nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bekl. zu 1. zugestellt worden ist. Zugleich ergibt sich aus dem weiteren Vorgehen der Bekl. zu 2., dass sie bei entsprechender Nachfrage der Bekl. zu 1. die Rechtsverteidigung und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für diese übernommen hätte.
[14] Andere Gründe, die ausnahmsweise die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes durch die Bekl. zu 1. rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Umstand, dass die Bekl. zu 1. vor Klagee...