"… Der Kl. hat einen Anspruch auf Gewährung von Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 3 MB/KT 2009, weil er nachgewiesen hat, im geltenden Zeitraum arbeitsunfähig i.S.d. § 1 Abs. 3 der vorzitierten Bedingungen zu sein. Der Kl. war im geltend gemachten Zeitraum nicht berufsunfähig im Sinne des § 15 Abs. 1 I 1 b MB/KT 2009. Eine Leistungskürzung oder gar Reduzierung auf “0' wegen einer Obliegenheitsverletzung kommt nicht in Betracht."
1. Der Kl. war im Zeitraum vom 19.6.2015 bis 31.12.2016 bedingungsgemäß arbeitsunfähig.
Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 I Ziffer 3 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen liegt vor, “wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht'. Der Kl. trägt die Beweislast für die konkrete Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit, wie er sie in gesunden Tagen zuletzt ausgeübt hat.
Der Senat ist nach der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass dem Kl. insoweit der Nachweis folgenden Tätigkeitsbildes gelungen ist: Der Kl. war im Jahre 2012 als selbstständiger Projektentwickler für die Entwicklung von Windkraftanlagen (…) tätig. Hierbei eruierte er unterschiedliche Standorte. (…) Bei sämtlichen Projekten bestand die Aufgabe des Kl. u.a. in der Beschaffung von Informationen zur technischen Konzeptionierung, der Betreuung der Windmessstationen vor Ort, der Projektkoordination in (…) selbst, der Abstimmung mit den zuständigen Behörden am jeweiligen Standort oder in der jeweiligen Provinz, den erforderlichen Antragstellungen und Einholungen erforderlicher Genehmigungen und in Gesprächen mit den Investoren. Zu dieser Zeit musste er mehrfach im Jahr 2012 Fernreisen antreten und auch (…) eine Reisetätigkeit entfalten. (…)
2. Die so umrissene Geschäftstätigkeit konnte der Kl. im geltend gemachten Zeitraum nicht, auch nicht teilweise ausführen. Hiervon ist der Senat aufgrund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen (…) überzeugt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kl. den von ihm behaupteten Umfang der Reisetätigkeit nicht nachweisen konnte. Denn auch den erwiesenen Umfang der Reiseaktivitäten konnte der Kl. nach den medizinisch-sachverständigen Ausführungen nicht leisten.
Zwar liegt eine Arbeitsunfähigkeit nach § 1 I Ziffer 3 der MB/KT 2009 nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Hier ist allerdings wegen der Besonderheiten der Krankentagegeldversicherung folgendes zu berücksichtigen:
Es ist nicht danach zu fragen, ob der Kl. durch eine Verlegung seines Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich ganz oder teilweise seiner Arbeit nachgehen könnte. Denn ein Wechsel der Arbeitssituation wird dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet, weil diese den erkennbaren Zweck hat, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen (BGH NJW 2011, 1675). Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Kl. seine damals ausgeübte Tätigkeit so hätte umorganisieren können, dass sie noch ihre wesentliche Ausprägung im Kern behalten hätte.
Damit bleibt es bei der Frage der Berufsunfähigkeit exakt bei der geschilderten Tätigkeit. Diesbezüglich hat aber der SV A. nachvollziehbar, plausibel und vor allem sehr fundiert und ausführlich begründet, dass und weshalb der Kl. sowohl im Hinblick des für seine Projektierungstätigkeit erforderlichen “Networkings' im Sinne sozialer Kontaktpflege als auch im Hinblick auf seine notwendige Reisetätigkeit mittelschweren bis schwersten Beeinträchtigungen unterlag und daher die Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise ausüben konnte. Er berichtete von einer deutlichen Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit wegen festgestellter Agoraphobie und wegen einer schwer beeinträchtigten Mobilität wegen eben dieser, verbunden mit einer Panikstörung und der Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Des Weiteren stellte der SV wegen der Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mittelschwere Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit fest. Diese Feststellungen hat der SV in einer fünfeinhalbstündigen Exploration detailliert festgestellt. Er hat dabei differenziert herausgearbeitet, inwieweit die Krankengeschichte des Kl. in Übereinstimmung mit den Eigenangaben zu bringen ist und inwieweit die messbaren körperlichen Symptome sichere Rückschlüsse auf die den Kindheits- und Hafterfahrungen des Kl. zuordenbaren psychischen Beeinträchtigungen zulassen. Des Weiteren erfolgte eine fundierte Auseinandersetzung mit der Argumentation und den Ergebnissen der Begutachtung durch Dr. S., in welcher er gut nachvollziehbar zu dem Schluss kommt, dass und weshalb das Privatgutachten keine valide Einschätzung des Gesundheitszustandes des Kl. darstellt. (…)
Angesichts der ebenfalls mittelgradig bis schwer eingesc...